560 Zweyter Theil, v Hauprftück, m Abschlütt,
Tod von seinem Nebenchristen zu befördern. Allein dasSchicksal will es zuweilen so haben, daß der eine oft ein un-schuldiges Werkzeug von demjenigen seyn muß, was das Ver.hängniß über den andern, und vielleicht zu einer wohlver-dienten Strafe beschlossen hat.
In diesen Umstanden befindet sich auch unschuldiger In.quisit, Johann Heinrich S. welcher beschuldiget wird, beyeiner am isten September ihtlaufenden Jahres vorgefallenenSchlägerey, Johann George W. mit einem (lomeau cleciialle erstochen zu haben. Allein, es reden bey denen Actenso viel Umstände für denselben, daß man zu derer künftigenHerren UrtelSverfaffer Legalität und Gemüthsbilligkeit derHoffnung lebet, es werde Jnquifit gestalten Sachen nach,gänzlich zu entbinden und loszuzehlen seyn.
Hui enim cognoicicur «lo crimiue, ankecuunia in rei in-noceuciaiu inqnirere tenerur, p. !. i. A. D. cie poen.
Man glaubet aber Jnquisiten hinlänglich zu vertheidigen,wenn man erweiset: i) Daß derselbe nicht den Vorsatz ge-habt, den W. zu ermorden; auch ihm 2) mit dem Ooure-mäe ckwste keineSwegcö einen Stich gegeben, mithin Jnquifitentweder gar keines oder wenigstens bloß ein bomicictium' caluale oder höchstens culpostun begangen habe, und daß- auch endlich z) W. von dem empfangenen Stiche keineswe-geS verstorben sey. Was nun
quoaci i) den auszuführenden Mangel des Vorsatzesder Enkleibung anbetrifft, so ist zuförderst auf JnquifiemSbisherige Aufführung und überhaupt auf dessen Gemüthk-beschaffenheitzu sehen. Nicht nur beygehendes, von dem ge-schwornen Gaffenmeister ausgestellte Attestat sub bezeu.get klärlich, daß derselbe, so lange er auf der Ulrichsgassewohnet, sich jederzeit ehrlich und christlich aufgeführet, mit.hin Schlagereyen, Zänkereyen und Unfug nicht geliebet habe;wie denn auch bey der E. Stadtgerichte Rügen - Expedi.tion niemaln etwas wider denselben vorgekommen seyn wird;sondern es ist auch feiner insonderheit aus beygefügten, von
seinem