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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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von Defensionen vor die Verbrecher. 577

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! ?»!. 2 b und II b, daß er nach empfangener Wunde Jnqui-

sicen noch das Cvmesu cle cligsts aus der Hand gedrehethabe, wahr wäre; so würde es desto unverantwortlicherseyn, daß er, an statt die empfangene Wunde sich verbindenzu lasten, oder wenigstens sich zu bemühen, das Blut zustillen, so eine starke Bewegung des Leibes vorgenommen,und mit Inguisitcn um das Loutesu ele abaste sich herumgebalget hätte.

8i surrm vulneratus neZIigentig pericrik, ncm erit rustioele occiko per ledern ZO. §.stn. I). gäbeZ-^guil.

Wie nun aus sämmtlichen obangeführten JnguisitenSUnschuld, und vornehmlich soviel sich erlediget, daß der-selbe weder den Vorsah und proDrelm animi gehabt, denverstorbenen W. zu ermorden, noch er demselben die Wun-de bcngebracht, sondern dieser sich solche selbst zugefüget ha-be , endlich auch gedachter W. von sothaner Wunde nichtverstorben, sondern vielmehr sein Tod, theils durch seinEheweib, theils durch des Vuluersti eignen ohnehin unge-sunden Leibeszustand, theils endlich durch die anfänglich un-terlassene behörige Verbindung verursachet worden, einsolg-! lieh Inguisit für dessen Mörder nicht angesehen werden kön-! nc; also lebet derselbe der zuversichtlichen Hoffnung, mffaller Strafe gänzlich verschonet zu werden.

! Orolus V. Orcl. Lrim. ^rt. 146.

l Es ist mehr Barmherzigkeit zu haben, bey solchen Ent-

lcibungen, die ungefehrlich und wider des ThätersWillen geschehen, denn was arglistig und mit Wil-len geschiehet.

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Sechstes