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Johann Heinrich Gottlobs von Justi ... Anweisung zu einer guten deutschen Schreibart und allen in den Geschäfften und Rechtssachen vorfallenden schriftlichen Ausarbeitungen ...
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602 Zweyter Theil, VI Hauptftück, I Abschnitt,

wäre, Uns den Krieg, so man Friedbrüchig,mitHintanjeßungaller göttlich, und weltlichen Rechte, vorhin ichon, soviel mannür immer zuthun vermögend war, mehrere Jahre hindurchwider Uns geführet hat, förmlich anzukündigen.

Obwohlennun, was zur vermeyntlichen Beschönigungeben erwehnter Ankündigung zum Vorschein gekommen, so-beschaffen ist, daß cS nirgends, als wo man sich sechsten ocr.blenden, die eigne Feffel schmieden helfen, sein Vaterlandverrathen, und der gesunden Vernunft schlechter Dingen ab.sagen will, einigen Eindruck machen kann; so würden Wirjedoch all-und jedes Punkt für Punkt beantworten zu lassennicht ermangeln. Damit Wir aber inzwischen jenem nichtentstehen, was Wir Unsrer höchsten Würde, getreuen Bunds-gcnossen, des deutschen Reichs Grundverfassung, und Rettungder allgemeinen Freyheit schuldig sind; so können und wollenWir auch nicht verweilen, den Krieg der Krön Frankreich,und deren Anhängern, wie hiermit beschiehet, hinwiederumanzukündigen.

Gebieten dahero allen und jeden Unsern Unterthanen,Dienern und Vasallen, weß Standes und Würden sie sind,und bevorab Unsern sämmtlichen Befehlshabern und Kriegs.Völkern zu Roß und Fuß, der Krön Frankreich und ihrerAnhänger Unterthanen feindlich anzusehen. und ihnen allenmöglichen Abbruch zu thun, annebst bey Leib - und LebenS-strafe mit ihnen die mindeste Gemeinschaft, Einverstandniß,oder Briefwechsel nicht zu unterhalten..

Angleichen verneucrn Wir ausdrücklich und gemessen, dievon weyland Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters Kaisrrl.Majest. und Liebden unter dem 22 December i-?zz wegen Ab-schaffung dieser feindlichen Krön und deren Anhänger Unter-thanen aus sämmtlichen österreichischen Erb-Königreichenund Landen ergangcne Verordnung, befehlen mithin ernst-lich und wollen

Erstens: Daß von der Zeit der in jedem Land erfolgenderPublication dieser Unsrer^önigl. Verordnung, alle der feind.lichen Krön Frankreich, ihren Helfer und Helfershelfern unter-gebene