666 Zweyter Theil, vn Hauptstück,
und Leuten zu entfernen, um für den Thron Ew. Kaisers.Majestät sich zu demüthigen, und wegen der gefül stetenGraftchaft Mömpelqard, Denenselben die schuldigste Lehn.Pflicht in eigner Person zu leisten; wann aber solches eineUnmöglichkeit gewesen, und die allen bewußte Beschaffen,heit dieser Lande, vor Jhro Durchl. unsern gnädigsten Für-sten und Herrn selbst redet, und Sie sich dadurch bey Ew^Kaiserl. Majestät nicht wenig entschuldiget zu seyn verhoffen;so haben Sie uns, Ew. Kaiserl. Majestät unterthänigsteKnechte, zu dem Ende hieher gesendet, mit Vollmacht ver-sehen, und Befehl ertheilet, daß wir alle dasjenige, was we-gen der Lehnpflicht der gefürstcten Grafschaft MönwelgardHerkommens und gebräuchlich ist, in Dero Namen suchen,thun, leisten und uns der Gebühr allenthalben gemäß erzci-gen sollten.
Da wir uns dann, solchem Befehl ein Genüge zu thun,bey Ew. Kaiserlichen Majestät allerunkerkhqnigst angemel-det, unsre Vollmacht an gebührendem Orte vorgeleget, unserunterthänigsteö Begehren kund gemacht, und allenthalbendas Erforderliche geleistet, auch darauf die allergnädigste An-deutung erhalten haben, uns für dem Thron Ew. Kaiserl.Majest. in gegenwärtiger Stunde allhier einzufinden, umden übrigen Schuldigkeiten und Gebräuchen ein Genügen zuleisten; als seynd wir in allerdemüthigstcr Unterchänigkeitdeswegen da, Ew. Kaiserl. Majest. im Namen Jhro Durchl.unsers gnädigsten Fürsten und Herrnö, in tiefster Devotionanzuflehen, und zu bitten, daß Sie die gefürstete Reichs,qrafschast Mömpelgard, mit allen Deroselben Regalien,Hoheiten, Rechten Gerechtigkeiten und Freyheiten, wie auchallen andern An- und Zugehörungen, nach Jnnhalt vorigerLehnbriefe, und dem Reichsherkommen gemäß, hochgcdach-ten unsern gnädigsten Fürsten und Herrn zu leihen und zureichen, auch hierüber den gewöhnlichen Lehnbrief ausfertigen;uns aber vorher den Eid der Treue, den wir dem Gebrau-che gemäß, und wie wir deswegen Auftrag empfangen, indie Seele Jhro Durchl. unsers gnädigsten Fürsten und Herrn
zu