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Aussgetragne toggenburgische Streitt- und Beschwärds-Puncten / vermittlet durch beyder hochlöblichen Ständen Zürich und Bern hochansehnliche Hrn. Ehren-Gesandte, in Frauenfeld den 15. Septembr. Anno 1719
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semqen/ welche sich denen Steüren/ Landt- Rechnungen/Lösten/Dem Landt- Eyd/und andern thme gehörigen Behandlungen wi-dersetzen /Milen solches ihme widersprochen werden wolle/zueste-hen möchte;

Als lasset man eS deß LandtrakhS eomper-ntz halber beyDem z.ten/und folgenden Arttclen deß Baadischen Friedens ver-bleiben ; In folg deren/ solle ihme keine garisöiQior, ,noch Be-straffung gebühren / billich aber das / was er nach seiner BefuegsLame ordnet/und erkennet/ durch die Landrs-übliche Schätzungohnverweigerltch vollzogen werden; also daß / welcher ohne er-hebliche Ursach von dem Landtrath/ oder von der BeschwörungDeß Landt-Eyds außbleiben thäte/zwey Gulden dem Fürsten zurBueß/und anderthalb Gulden an Die Landtskösten in den Landh-Gäckel bezahlen solle.

y. Über das Ansuchen / daß / weilen bey letsterer Jährli-chen Grichts-Besatzung wegen der Sipp-und Freundschafft einigeInconvenicnrien gewahret worden / Ihr Fürstl. Gnaden gefälliggemachet werden möchte/ daß zwischen denen Richteren / so IhrFürstl. Gnaden/und die Gemeinden in die Nidere Bricht ziehen/keine Freundschafft gerechnet werden/ noch Die einten Die andersaußschltessen mögen ;

Ward verordnet: Daß in Besatzung der Richteren/wo einBricht unter hundert Mann / zwey leibliche Gefchwisterte Kindwohl neben einanderen erwählet werden mögen / solches aber/wo das Bricht auß mehrerer Mannschafft bestünde / auf den drit-ten Grad der Bluets, Freundschafft exr-näiert verbleiben/übri-gens in Beurtheilung der Geschäfften der Außstand in gleichemdritten Grad/ wie biß äaco brauchlrch gewesen / beobachtet / undso auch in dem äppeiiLnon-Bricht bey eint - und anderem Fahleinige der Richteren Verwandtschafft halber außstehen müßten/und in wichtigen Fahlen die eint-oder andere Parthey den Er-satz deß völligen Grichts verlangte/solchen Fahls von der Par-they solches gleich bey Inrerpoürio» der /^peliarion angezeiget/vnd so dann der Abgang solcher Richtern auß dem Fürstlichen