516 i. Beschluß des kurzm Grundrisses
gkmenter bestritten werden; und pfleget man auf einRegiment Infanterie von 1500 Mann oder 2 Ba-taillons in allen hunderttausend Thaler jährlich undeben soviel vor ein Regiment Cavallerie von 802Mann durch Pausch und Bogen zu rechnen; dar-unter aber Abwerbung und ReMontirung nicht be-griffen sind.
H. 267.
Sodann muß vor das Artillerie Corps eine ge-wisse Summe ausgeworfen werden, dessen Stärkeauf die Größe des Kriegesheeres und die Vielheit
per Festungen glömmt; und zugleich muß eine
ändere Summe zu Anschaffung und Erhaltung allerKriegesbedürfnifle Bereitschaften und Geräthe aus-gefegt werden , die beständig in genügsamer Mengevorhanden seyn müssen.
§. 263.
Ferner muß zu den Festungen des StaatS selbstjährlich eine gewisse Summe bestimmet werden, nachMaaßgebüng der Anzahl der Festungen und ihrerGröße und Stärke, denn ob zwar die zu Verthei-digung der Festungen erforderlichen Kriegsbedürf-nisse schon unter den in dein! vorhergehenden §. gedach-ten'zwey Summen enthalten sind, so nehmen Pochdie Kosten der Reparatur der Festungswerke undanderer vor den Commendanten und die Böschunggewidmeten Gebäude sowohl^ als andere in den Fe,stunqen selbst nöthige besondere Anstalten, noch an-sehnliche Summen hinweg.
§. 269.