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[Erster Band]
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5221. Beschluß deskurzen Grundrisses

§. 279.

Jedoch müssen diese vier Capitel des CiviletatLsolchergestalt eingerichtet und festgesetzet werden, daßsie höchstens nur Zweydrittel von dem vor den Ci-viletat bestimmten Aufwande wegnehmen, welchesin Ansehung aller Einkünfte, vier Zwölftheile be-trägt, die übrigen zwey Zwölftheile aller Einkünfte,oder das rückständige Drittel des Aufwandes vorden Civiletat muß in einer weisen Regierung, wel-che die Wohlfahrt des StaatS wahrhaftig befördernwill, zu folgenden drey Capiteln verwendet werden.

§. 280.

Es muß nämlich i) eine außerordentliche Casseangeleget werden, woraus alle zur Aufnahme desStaatS nöthige Maaßregeln und Verbesserungs-anstalten brstritten werden können. Z. E. Es müs-sen daraus Commercien und Manufakturen unter-stützet, befördert und aufgeholfen, die Anlegungund Ausbesserung der Seehäfen, Canäle und Land-straßen bestritten, und andere öffentliche und nöthigeGebäude sowohl, als alle andere Anstalten, die demLande zu mehrerer Aufnahme gereichen, besorgetwerden.

§. 281.

2) Sodann ist eine Casse zu Bezahlung derSchulden nöthig. Denn es werden wenig Höfeseyn, wo nicht wenigstens alte Schulden vorhandensind; und nichts ist der Billigkeit und Gerechtigkeitso gemäß, als daß auch diese bezahlet werden. Mankann auch den Credit, der allen Höfen so unum-gänglich nöthig ist, auf keine andere Art erhalten;

denn