Band 
[Erster Band]
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zzo i. Beschluß des kurzen Grundrisses ;

weder die Chefs von den verschiedenen einander nicht !subordinirten Hofcollegiis ein besonders höchstes !Collegium ausmachen, worinnen der Monarch selbst °präsidiret; und wodurch der erforderliche Zusammen-hang in den Geschafften erhalten wird; oder daß einallgemeines hohes Collegium in innerlichen LandeSan-gelegenheiten angeordnet werde, von welchen die inverschiedenen Ländern gewöhnlichen egalen und ein-ander nicht unterworfenen Collegia nur Departe-ments sind.

§. 297.

Nachdem aber die Arbeit vor viele Monarchenzu schwer werden würde, wenn in der That durchjenes höchste Collegium der Präsidenten der End-zweck erreichet werden sollte; indem kaum der wei-seste und arbeitsamste Monarch, der den Versamm-lungen dieses höchsten Raths allemal unausbleiblichbeywohnete, zu Erfüllung der dabey vorwaltendenAbsicht zureichend wäre; überdieß die Arbeit den-noch in Ansehung der Cowmunicationen vervielfäl-tiget bleiben würde; so würde meinen geringen Ein-sichten nach, ein einziges hohes Collegium in innernLandesangelegenheiten die vortheilhafteste Einrich-tung seyn.

§. 298.

Solchemnach hätte dieses hohe Collegium nichtnur die ganze große Wirthschaft des Staats in sei-ner innerlichen Verfassung sowohl, als die zur Ver-besserung des Nahrunasstandes und überhaupt zurAufnahme des StaakS nöthige Vorsorge und An-stalten zu besorgen: sondern es hätte auch vornehm-