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[Erster Band]
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6i8 v. Gedanken von Aufhebung

Unterthanen des Staates ausgeschlossen werden, in dieje-nigen Gegenden, auf »velche die Compagnie priviiegirt ist,oder wo sie ihre Etablissement« hat, Schiffahrt und Hand-lung zu treiben. Hierdurch wird nun allerdings verhin-dert, daß der Seehandel der Nation nicht recht blühend wer-den kann, weil so viel andere Unterthanen, die Muth undVermögen halten, in diesen Gegenden Handlung zutreiben,vermöge dieses Privilegn solches unterlassen müssen; undda sich doch eine Handlungs-Compagnie mit ihren Anstal-ten allemal in gewissen Gränzen hält, und vermöge ihrerBeschaffenheit auch ihren Handel nicht immer erweiternkann, weil die Interessenten alle Jahre ihren Dividentenhaben wollen, daraus gleichsam ihr Credit und Ansehenberuhet; so kann freylich die ganze Nation in dem Ver-kehr mit andern auswärtigen Nationen ungleich mehr ge-winnen, wenn der Handel mehr ausgebreitet und von vie-len Privatpersonen getrieben wird. Folglich kann es al-lerdings zuweilen der Nutzen des StaateS erfordern, daßdiese oder jene Handluugsgesellschasten aufgehoben und dieEommereien in dasige Gegend allen Unterthanen frey ge-geben werden.

Ich gestehe gern, daß man au« dem Beyspiele derholländischen ostindianischcn Compagnie hierwider einensehr starken Einwarf machen kann. Es ist gewiß, daßdieselbe ihren Handel beständig erweitern könnte: undwenn Europa noch zweymal so viel Gewürzwaaren jähr-lich absetzete: so würden sie dieselben schaffen können , oh-ne daß die Republik jemals nöthig haben wird, diese Com-pagnie aufzuheben und den Handei nach Ostindien ihrenUnterthanen frey zu geben. Wenn nun der Handel voneiner Compagnie in genügsamer Erweiterung geführet wer-den kann, dergestalt, daß dadurch der gestimmte Staatvon auswärtigen Nationen alles mögliche gewinnt; so istgar kein vernünftiger Grund vorhanden, warum eineHandlungs-Compagnie, die einmal in vortrefflicher Ord-nung und Einrichtung ist, aufgehoben werden sollte, in-dem es den Privatpersonen allerdings gleich viel seyn muß,