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les/und was noch mehr dabey fürgangen finden/eswürde selbiges anhero zuschreiben sehr weirläuffligworden seyn. Nachdem aber nun besagter Chur-fürst von Mäynh diese Stadt solchergestalt bekom-men/ hat derselbe mit dem damahligen Churfür-sten von Sachsen/obanne Oeorgio n. wegen dererauffbesagter Stadt vor langer Zeit her gehabtenprTten6onen,wie auch ferner mit dem Grafen vonHahfeld in dem zu Leipzig den 4. (14) vecembr.1665. gehaltenen convenr sich verglichen/ was ärm-lich einem ieden von und in denen ErffuryischenDorffscd.rffeen forthin ruhig verbleiben solle/Krafft dessen bliebe vor Chur Ma'xntz:
1. Svlce dem Ertz-Slifft Maynh ohneAnspruchgelassen werden dasl'erritosmmcum omnibusiu-ribus Luperiorirskis über die StadtErffurt/und dasgantze Erffurtische Gebiet. (2) Solle es das Ge-leite auff den Strassen / so weit sich der ErffurtischeäilinÄ erstreckte/ gegen etliche Dorffschafften be-kommen/Wenn man der Handlung/darauffes ge-stellt wäre / einig werden könte. s;) Solle esauch ohne das/ das Strassen Recht / und Leib-Geleite im gautzen I' errikorlo behalten, s4) Sollees die Hülffe über die wegen Überführung des Ge-leits verwürckte Straffe zu thun haben. (5)Soltees das cikreKum Oominrum,UNdsus k'euclslüstiraller Fürstlichen Sächsischen Lehen/so die Stadt,'mmech'ate , als auch per Lubwieuclarivnem derGraffen zu Schwarhenburg/ als Schwartzenburg/von dem Hause Sachsen rccoZnolciret bekommen.(6) Deßg! eichen die Lehen / so die Stadt von dem
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