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Reichs-Geographia, und Genealogia : Das ist/ Beschreibung aller derer des Heil. Röm. Teutschen Reichs Landschafften/ Städten und Oertern/ auch derer Regenten Geschlecht-Registern/ und welcher Ort einem ieden deroselben Ständen gehörig/ auch was iedes sein Reichs-Anschlag/ Cammer-Gebühr/ und bey einem und dem andern Ort sonst annoch merckwürdiges vorgangen sey / vormahls durch Martinum Zeilerum Under dem Titul Von den Zehen des Heil. Röm. Teutschen Reichs Kreyssen/ Zum Druck befördert/ welche aber anietzo von der biß 1688 geschehenen Continuation an zum andern mahl/ und zwar biß 1696 in allen vermehret und verbessert/ auch mit einer neuen General Charten/ alle Reisen durchs Reich und in die angräntzende Landschafften anzeigend/ gezieret/ Samt einem volkommenen Register/ denen Reichs-Staats-Historien/ Geographiæ und Geneaolgiæ Liebenden zum besten heraus geben wollen Hieronymus Dicelius ...
Entstehung
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les/und was noch mehr dabey fürgangen finden/eswürde selbiges anhero zuschreiben sehr weirläuffligworden seyn. Nachdem aber nun besagter Chur-fürst von Mäynh diese Stadt solchergestalt bekom-men/ hat derselbe mit dem damahligen Churfür-sten von Sachsen/obanne Oeorgio n. wegen dererauffbesagter Stadt vor langer Zeit her gehabtenprTten6onen,wie auch ferner mit dem Grafen vonHahfeld in dem zu Leipzig den 4. (14) vecembr.1665. gehaltenen convenr sich verglichen/ was ärm-lich einem ieden von und in denen ErffuryischenDorffscd.rffeen forthin ruhig verbleiben solle/Krafft dessen bliebe vor Chur Ma'xntz:

1. Svlce dem Ertz-Slifft Maynh ohneAnspruchgelassen werden dasl'erritosmmcum omnibusiu-ribus Luperiorirskis über die StadtErffurt/und dasgantze Erffurtische Gebiet. (2) Solle es das Ge-leite auff den Strassen / so weit sich der ErffurtischeäilinÄ erstreckte/ gegen etliche Dorffschafften be-kommen/Wenn man der Handlung/darauffes ge-stellt wäre / einig werden könte. s;) Solle esauch ohne das/ das Strassen Recht / und Leib-Geleite im gautzen I' errikorlo behalten, s4) Sollees die Hülffe über die wegen Überführung des Ge-leits verwürckte Straffe zu thun haben. (5)Soltees das cikreKum Oominrum,UNdsus k'euclslüstiraller Fürstlichen Sächsischen Lehen/so die Stadt,'mmech'ate , als auch per Lubwieuclarivnem derGraffen zu Schwarhenburg/ als Schwartzenburg/von dem Hause Sachsen rccoZnolciret bekommen.(6) Deßg! eichen die Lehen / so die Stadt von dem

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