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Reichs-Geographia, und Genealogia : Das ist/ Beschreibung aller derer des Heil. Röm. Teutschen Reichs Landschafften/ Städten und Oertern/ auch derer Regenten Geschlecht-Registern/ und welcher Ort einem ieden deroselben Ständen gehörig/ auch was iedes sein Reichs-Anschlag/ Cammer-Gebühr/ und bey einem und dem andern Ort sonst annoch merckwürdiges vorgangen sey / vormahls durch Martinum Zeilerum Under dem Titul Von den Zehen des Heil. Röm. Teutschen Reichs Kreyssen/ Zum Druck befördert/ welche aber anietzo von der biß 1688 geschehenen Continuation an zum andern mahl/ und zwar biß 1696 in allen vermehret und verbessert/ auch mit einer neuen General Charten/ alle Reisen durchs Reich und in die angräntzende Landschafften anzeigend/ gezieret/ Samt einem volkommenen Register/ denen Reichs-Staats-Historien/ Geographiæ und Geneaolgiæ Liebenden zum besten heraus geben wollen Hieronymus Dicelius ...
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vom Ober-Sächsischen Kreyse. szr

ködie Land-und Tranck-Steuern in Jserroda be-halten. (8) Svlteesinpoüeilione vei ^uri5

Luperioritski'sbey Gleichen / Blanckenheim undKranichfeld/biß zur Erörterung deß Lxempnons-krocetses, verbleiben/aber geschehen lassen / daß hin-gegen Chur-Sachsen alle Luperioncstis

exercrrce, und nimmt vom Grafen von Hatzfeld/anstatt der Land, und Tranck, Steuer von den Un-terthanen solcher Herrschafft jährlich 520. fl. (9)Solte es neben dem Grafen zu Echwarhenburgdie drey Gleichische Dörffer / Jngersleben/ Gün-tersleben und Saltzenbrück / samt denen darin be-findlichen Affler-Lehen behalten, Wi! es dasJus k'euöglitstts überdenFleckenWerdersleben fal-len lassen. (n) Solte es für Stetten im Hennebcr-gischen vder andern Orten ein gleichmässiges Lehenbekommen. (,r) Wil es die aus Werdersleben er-habene Renten reKicm'ren. slz) Solle es das Ge-richte zu Hochheim/bey Werdersleben gelegen/ be,halten/deßgleichen den grossen See zu Kranichfeld/samt dm daneben gelegenen zweyen Teichen undMühlstätten. (14) Wann erwiesen würde dasNeukerroda Sächsisches Lehen wäre / solle derGraf von Hatzfeld solches vom Hause Sachsen zuLehen empfangen / oder gegen den angelegtenKauff-Schilling abtreten.. s»6) Solte es die )u-rsbatronakusindenErffurtischen Dörffern behal-ken/aber nichtauffluraLpitcopalia, oder Lcclelrs-üics exeencli'ren, sondern wann vitimriones auff sol-chen Dörffern vorgkengen / einer ausdemXtlnMe-rio zu Erffurk darbey feyn/und denVorgang haben/Ll» f.6)Fer-