4o Cap. i. Von der Beschaffenheit
fakrung lehret / daß nicht alit/ die die Rechtegelernet haben / mit dem Corpore )uris alleineauskommen / sondern daß sie zum öfftern zusolchen Aemter gelangen/ worinnen ihnen dasCorpus ^uris fast gar nichts/ die Mathematikaber im Gegentheil alles helffen kan: welchesder Herr Polack in der Vorrede seiner Mathe-fis Forensis mit mehrerm außführet. Darin»nen er sich mit Recht über diejenige/ die als Ju-risten diese Wiffenschafft zu lernen nicht würdi-gen / aufhält / und ihnen ihre einfältige Ein-würffe beantwortet. Nur zu wünschen wäre es/daß dieses Buch in mehrern Händtn wäre / dennso würden manche einsehen lernen / was esheisse einer Republic in verschiedenen Fällen zudienen.
§. ix.
Gebäuden vorgenommen werden / wenn man ein FeldGerichtlich theilen soll / wenn einige schwere FragenvonGränk-Echeidungen oder andern dergleichen Sa-chen vor Gerichte kommen / so wird solches jederzeitdenen Jurisien aufgetragen / da sie es mit Zuziehungin dieser Sache geübtenHandwercks-Leuten untersuchen/und denn nach Recht und Gerechtigkeit einen Außspruchverfertigen sollen; da es denn mehr als zu offte geschie-het/ daß einem solchen Rechts-Gelährten weiter nichtsals seine Juristische Regeln bekannt sind/ vonderAuß-übung aber / und wie eine richtige Probe anzustellen/ob es von denen geschwvrnen Feldmessern / Mühl-Be-schauern u. s. w. richtig sey/verrichtet worden/weißt ergar nichts / sondern sind ihm vielmehr Böhmische Dörf-fer. Was vor Unordnung aberdaraußentstehet/ wasunrecht manchem unschuldigen dadurch widerfahret/lehret nicht nur die Erfahrung/ sondern es ka« es auch
ein