Von dem ordenkliHen Ankkngs- oder Accusati«n& Process zz«,
einer andern Obrigkeit unterworffenwäre/ vor seinem ordinari Richter/ oderdem Richter/ vor welchem der Anklags-Prozess geführt worden/ vornehmenwolle / allein ist das letztere ehender ein-zurathen/weilen das Gericht in Sa-chen bereits bestens infiormirt ist.
Diese Caula ist gantz summarisch zuerörtern / der Ankläger gleichwol mitfeiner Antwort und Gegenschluß zu ver-nehmen. 6uaz.Des.3. circa accus. n. 1 3,Ja / zu dieser Erkanntnus hat keine Ap-
pcllation statt. Ord. Carol. V. Art. 1 a.Wiewolen das Remedium Supplica-tionis hierdurch nicht aufgehoben wird.
2.8. Der AKsolvirte aber hat zu wis-sen / daß er die erlittene Schmach / undzugefügte Injuriam actione civili seiti-matoriaju vindiciren/ mir emenJahl's-Termin habe / so aber dc anno utili zuverstehen.pscbin. l. 9. contr. C. 8-
Hernach aber wäre sie verjährt/ aberwegen erlittenerSchaven/ Unkosten undInteresse hat derselbe zo.Jahr dieactio-nem aquiliae anzustellen. Tex. in Prin-cip. Instit, de perpet.& temp. actionibus.
Dan die Action 1. aquiliae wird durchNachlassung der Injurien nicht aufge-hellt/ ^issesemb.ss. de Injuriis, num. lr.
Die Actio Injuriarum aber soll nachAusweist Larolinischer Constitutionnur civiliter angestellt werden. Ord.Art. ia.
29. Aber einer Obrigkeit liget ob/dergleichen Calumnianten mit gebüh-render Herrschaffrlichen Straffe herü-ber zu ziehen. L. ult. ff. de injuriis.
Diese Herrschafftliche Straffe kan sogar aufden leiblichen Tod hinaus schla-gen/ wann nemlich der Ankläger crimen
falsi begangen / wissentlich falsche Zeu-gen producirt/ selbe subornirt/ corrum-pis / schrifftliche Documenta erdichtethatte/ sonderlich/ da die angeklagteThat in einem Spital - Delicto berühr-te. Guaz. Des. 3. circa accus. c. 13. n.1. & seq.
Ja/ so gar ein Fiscal, der jemand mitcalumniosen fisealischen Processen abpla-get / hat die verursachte Unkosten aus ei-genem Seckel dem Beleydigten zu er-setzen. L. universi C. ubi caus fiscalis.
Wie dann auch ein Richter/ Verei-nen Inquifitions - Process aus nicht er-heblichen Ursachen sormirt hat/ zu al-lem Abtrag zu verfallen ist: Jnglei-chem seyn die Ehren-abschneiderischeDenuncianten UNd Instigatores oderQuerelanten in gebührendeAbstraffnngden Umstanden nach zu condemniren.
30. Dieses aber ist nur ru verstehen,da der Ankläger ein wahrer Calum-niant.unö keine Ursach zur Anklag ge-habt hat/ dann gleichwie in Civil - Sa-chen nur jener zu Bezahl- und Vollfüh-rung der ssxpensen zu verfallen ist / derkeine rechtmäßige Ursach zu klagen ge-habt/ also gehet es auch in Criminali-bus, dann der eine vernünfftige Ursachezu klagen gehabt / der ist dem Absolvir-ren nichts zu ersetzen schuldig. L. 97. ff.dejudic. Ord. Carol. Art. ior.
Dergleichen Ursach specifictret derr66.ste Artieul Ord.Carolin, da NLM-lich der Angeklagte gestohlen/ der Ange-klagte aber sagt/ er habe es aus äusser-ster Armuth gethan.
31. Jngleichem fetzet sehr viel der-gleichen Ursachen Guazzin. d. 1 . als einrechtmäßiges/ redliches indicium, einen
guten