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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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*70 tib. It. Cap. T. V-n &<m Churfürsten zu Mapny/

Der erste Bischofs zn Mayntz war Willegisus , ein Praeceptor des

Kaysers Ottonis in. eines Wagners Sohn/ aus Sachsen gebürtig/ deres durch seine Tugend undGeschicklichkeit erhielte/dann er war ein Exem-pel der Bescheidenheit/ und ließ durch die Glücke-Veranderung sich nichtverkehren/ in seinem Schloß ließ er allenthalben/ um sich seines geringenHerkommens zu erinnern /ein &öö mahlen / mit dieser Uberschrifft:Willigis cogita qui sis »& qui fueris» oder / wie andere vermelden:V^illigis.^illigis, recole unde veneris, 6c prioris fortunae memor,quis nunc sis, considera.

Knichen. cap. r. n. 6 j. Bruschius cap. 2. de G er man, Episcop.

Diese des Wiiligisi Demuth und Bescheidenheit / kat seinen Nachfol-gern im Ertz B'ßthum also gefallen / daß sie gleichfalls das angemahlteRad v^iliigisi zu Ehren in ihrem Wappen genommen/ und biß aufheu-tigen Tag/ als ein Insigne dieses Ertz-VißthumS/ behalten.

Clemens/ ein Jünger des heiligen Apostels Paul»/ ist der erste gewe-sen/ weicherm diesem Ertz-Bißthum den Christlichen Glauben gelehretchat. Der Landgraf von Hessen/ dessen Stell der Ritter von Heisensteinvertritt/ ist Erb-Marschall dieses Ertz-Bißthums; der Grafvon Veldentz/dessen Stell die Freyherrn von Greiffenkiaue oder von Vollrath versehen/Ervtruchseß / die Grafen von Schönborn/ dessen Vicarius der Ritter vonKornberg ist/ Erbschenck/ die Grafen von Stollberg Erb-Cammerer.

Lhur,Mayny liegt beym Absterben / und der neuen Wahl einesRömischen Kaysers ob/

0 Daß er das biotisication Schreiben davon innerhalb Monats-Zeit 2 die notitia: an alle und jede Churfürsten abgehen lasse.

Aur. Bull. c. /.

2) Daß er die Churfürsten/durch seine Gesandten und Länder bißnach Franckfurth/ sicher begleiten lasse.

3) Daß er ante Actum electionis die Churfürsten schworen las-se/und ihnen die Eyds-Pormul proponire/aber selbsien zu erst schwöre.

4) Daß er die Wahl-Stimmen in der Ordnung fordere/sein Votumaber gibt er als Decanus Electoralis Collegii zuletzt.

f) Daß er durch seinen Cantzler etliche Tage vor der Wahl in Bey-seyn anderer Churfürstl. Gesandten den Magistrat und Burgerschafft ine»ner Wahl-Stadt den Eyd der Treue schwören lasse. _

6) Daß er post collecta ä se V0ta seine dazu bestirnte Consiliariosund 3. Consiliarios ex aula cujustibet Electoris , als Testes berusse/und sie über den Wahl-Actuw Instrumenta publica aufrichten lasse.

7 ) Daß