_ dessen Hoheit/Eegalien und Ländern. _271
7) Daß er nomine suo & reliquorum Electorum dem neu - it*wählten Layser gleich nach der Wahl gratulire/ die von allen Churfür-sten revirl rte Capirularion übergebe / und die Publication der Wahldurch seinen Cantzler zu Papier dringen/ und durch einen MayntzsscherrCanonicum verrichten lasse.
8) Daß er von den Aachischen und Nürbergischen Gesandten dieKayftrk. Kleinodien und Zierrath am Krönungs-Tage Frühe in der Sa-kristei) empfange.
9) Daß er die Salbung und Krönung nach dem Vergleich mitCökn airernarive verrichte.
x^Lximilianus I. nenmt in einem Diplomate den Churfürsten zrrwaynr;/ als Decanum des Chmsürstl. Collegii, öfn Ddristen Chur-fürsten. Der heilige Lonisacius Apottolus ward vom Pabst Orego.rio lll. Anno 731, zum Ertz-Bischoss gemacht / und zehlet man biß aufihn 40. BischM. Wegen dieses Alterthums schreibet man selbst vor»Rom/ der Heilige Stuht zu Mayny. Die Suffraganei dieses Ery-Sttssrs sind die Bischöffe von Srraßburg / Gpeyer/ würtzburg/Hilverherm, Erchstädr/ paderborn/ Augspurg/ Costniy/Worms/Chur. Kayfer Orro I. hat das Ery-Canyler-Ampr zu ewigen Zel-ten auf das Ery-Griffr Mayny geleget. Das Reichs-Arcdiv, wek-chesChur-Mayntz uMer sich hat/ ist eigentlich zu reden dreyerley/1) waszur Reichs-Cantzley gehöret/ das befindet sich zuMayny / 2) was zurReichs - Hof-Cantzeley gehöret/ befindet sich zu Wien / worüber derReichs-Vice Cantzler die Direction hat. 3) Was bey dem Kayferk»Cammer-Gerichte ist/ worüberChu - lYlaynts einen besondern Ver-walter halt/ und ihm besoldet. Auf denen Reichs - und Depurarionz-Tagen ist er Director, und empfanget aller Gesandten und Bevollmäch-tigten Creäirive, Xtemorialien / Schreiben und prorsitarionen. Erantwortet auch im Namen der fambtlichen Reichs - Scande auf denKayftck. Vortrag. Es stehet ihm ftey den Reiche Hof- Rath / und dieReichs-Eammer zu visniren/wenn er will. Die Reichs-Post stehet unterseinem Schutz undDirection. Jin Chur-RhemischenErayß ist er alleinausschreibender Fürst und Director» hat die Stapel-Gerechtigkeit/ kandie Reichs-Pfandschafften einlösen. Privilegium Maximiliani 149s.Daß die Mayntzische Unterthanen / ohne ausdrückliche DerwilligunKihres Landes-Herrn sich in keines andern Herrn Schutz begeben dörfferr.drivil. Maximilian! 1498. Von AngriffderUbeltl-aterin alieno rer-rirorio. Er hgt auch privilegia contra omnia privilegia ipüus juri
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