*74
Lib.II.Cap.il. Von dem Churfürsten zu Trier/
p. i. membr. 3. p. 43. Browerus in Anml.Trev. L. lö.p.ptf.Conring. deFinibm c.g.p.7s.
Ergehet deswegen demChurfürsten von Lölln vor / weil Arelat eherrum Reich als Welschland kommen/ wiewohl dieses einige in Zweiffekziehen wollen; Dieses Ery-Skiffr auch alter/ und von dem HeiligenApostel ?erro, durch den Heiligen Martialem, einen von den yo.Jüngemkunäiret/ und dahero das andere Rom genennet wird.
Albert. Stadensis in Chiton. An. 124a. Kranz ius L. Vlll. Metrop .Sax. c. f. Ky riander in Ann. reverens, 'p. n.
Eucharius, ein Jünger des Heiligen Apostels Petri» so Maternumseinen Mit-Jünger von Todten wieder erwecket / nachdem er 40. Tagebegraben gelegen / «ist allhier der erste Bischoff gewesen. Auf Verbitteder Heiligen Helena, Kayfers Constantini Mutter/ward Agricius, vor-mahliger Bischoff zuAntiochien / vom Pabst Sylvestro zum Ery-Bi«fckoffvon Trier gemacht; welche Ehre diesem Ertz-Sristr Anno 969.mit weitem Prsrogativm vom Heiligen Stuhl zu Rom conürnnretworden.
v. Oesta Trevir. c. 20.2t. 30.3t.
Ertz-Btfthoff Bormundus, so Anno 1299. gestorben/ ist der ersteErtz-Lantzler gewesen.
v. Browerus /. c. Boeclerus Notit. Imp.
Es scheinet/daß vorAlters das Thur-Trierische Ertz-Caneellarirtauchimgäntzen KegnoLotkariensi, und durch gantz Niederland sich er-streckt habe; Massen die drey Bißthümer/ Mey/ Tüll und verdun/vigore Instrumenti ?aei8,ingleichem dasHertzogthulnLuxcmburg/undnoch andereQerter in Lhur-Trierischer Geistlicher Jurisdiktion nochverblieben / wie dann auch die Gefürstete Abtey Drumen diesem Ery,Bistthum incorporiret worden.
In Reichs - und Wahl - Tagen hat Thür - Trier allezeit das ersteVotum, in Sessione aber alterni rt« Mit Lhur-Lölln; In der Kayserl.Procession gehet Lhur-Trier zu erst/ vor dem Kayser her.. Sitzet auchauf dem Reichs-Tage / wann der Kayser selbsten zugegen / demselben ge-rade gegen über; und bey der Krönung stellet er sich gerade vor den Al-tar. Auf denen Reichs - Tagen suchet er in Absentia Moguntini dasDirectorium zu fuhren/ worinnen ihm aber Lhur-Gachftn contradiLiret. Carolus IV. hat dem Ettz-Bischoff Cunoni Anno IZ74. das
Privil«7