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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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_ dessen Hshek/ Vorzügen und Ländern. _28 z

denen übrigen Churfürsten weder in der ?rsecedenr. noch sonsten inZeremonie! einen Streit erregen wollte. Mit Ferdmando 1. der sichmit der Prinzeßin Anna, einer Schwester Königs Ludovici ll. welcherin der Schlacht bey^tobacr An. 1 si6. blieb / ist die Cron Böhmen andas Haust Oesterreich kommen/und haben allbereit daraus neun Ektz-Heryoge dieselbe getragen.

Die Lander des Rönigs von Böhmen sind groß. Erstlich besitzter das Rönigreich Böhmen/ so in l 8. Daist abgetheilet wird / als denPräger / Rackoniyer /Slaner / Gayer / Leurmeriyer / Bunyler/Römgsgrätzer/Chrubiamer/Czaslauec/Bechimer/Chaurziemer/Moldauer / prachenstr/ Serauner oder podberder/ Pilsner/Egrifcher/ EUndogner/ Glayer Crais.

Dann die Marggraffchafft Mähren; im&

Drittens / das Hertzogthum Schlesien / welches 17. kleine Fürsten-thümerbat/ als Tejchen/ Lroppau / )ägerndorff/Oppeln/ Rari-bor / Grorrau/ Münsterderg/ Breßlau/ Schweidnitz/ ^auer/Liegniy/ Brieg/ wohlau/ Oels/ Glogau/ Lrossen/ Gagan.

Über dieses hat derRömg inBöhmen sehr viel Lehen an Mayny/Sachsen / Brandenburg/ pfaltz/ Saltzvurg/ Nürnberg zu ver-geben.

I^IL. II. Cap. V.

Von dem Lhurfürsten zu Pfaltz/ dessen

dessen Hoheit / Rechten und Ländern.

iQn dem Ursprung des uralten pfaly-G^äflichen Rheinischen- Hausts / wird man unten im special Capitel von diesem Haust sattsam Meldung finden/ und wie nahe es mit Bayern verwandtsiehe. Jetzo melde nur / daß die Fcänckische und Rheinische pfaltznuninehro eine ist / und daß die Rheinische Pfaltz-Sradr ehmals Aa,chen gewesen / ferner daß Pfaltz<Grafens ludovici 8everi zwey Söh-ne / nemlich Pfaltzgraf Rudolph und Ludwig sich miteinander zerfallen/weilen jener diesem in der Kayserl. Wahl Hinderung gemacht / daheroK. Ludwig seinen Bruder Rudolph vonLand und Leuten gejagt/ so daß erim Elend sterben müssen/ jedoch/daß K. Ludwig seines verstorbenen Bru-ders Sohn Adolpbum reliiruirt/ und ihm die pfaltz nebst der Chur

Nrr z wieder