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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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_ dessen Hobelt/ Rechten und Ländern» _297

Feld/ einen halbem silbernen gekrönten Adler/der andere/im weissen Feld/

vier rothe Balcken oder Binden / entwerffen die Wappen der Burg-grafschafft Magdeburg. Der sechzehende gibt durch drey gleich rothehalbe und mit weiß gewickelte Circkel/ im weissen Feld/die BreunischeHerrschafft zu erkennen. Der siebenzehende zeiget eine rothe Rose / mitgelben grün-ausgeschlagenem Saamen in einem weissen Felde/ auf dieBurggrafschafft Altenburg. Der achtzehende bemercket die Ersenbergi«sche Grafschafft/ durch drey in einem weissen Feld durchgezogene Quer-balcken. Der neunzehende enttvirfft/ durch drey übereinander stehendeEckbalcken / von unten in die Höh gegeneinander gerichtet im weissenFeld / das Ravenöbergiscbe Wappen. Der zwantzigste von einem ro-then und weissen Schlacht-Sabel im güldenen Felde/und denotivt dieGrafschafft Marck. Der ein und zwantzigste besteig allein in einemhoch-rothen Feld/und solle /wie man insgemein dafür halt / &ie Regalienbedeuten. In der Spitzen des Schildes findet sich ein kleines in zweyTheil getheiltes Züglein: Das erstere stellet vor die Hennebergische Graf-schafft/ mittels einer / im gelben Felde / auf einem grünen Hügel stehendenschwartzen Hennen/ mit einem rothen Kamm undLapplein: Das anderegiebt zu erkennen das Barbienstsche Jnsiegel/ durch zween mit dem Ru-cken gegen einander stossende gelbe Barben-Fischlein. , Diesen Schildnun bedecken acht Helm/ deren der erste gleichsam ein geflügeltes Bergleinunterhalt / dessen Obertheil blau/und der untere Gold-farb ist/ und zwaralso/ daß die Muscheln gleich denen in demOber-Laußnitzischen Wappen/zur Unterscheidung dieser Mauer dienen. Ob dem andern ist zu sehenein mit silbernen Hörnern gezierter rother Stier-Kopff/ durch dessen Na-sen-Löcher ein Ring gezogen/und mit einer güldenen Cron oder Blumen/und dem Marchischen gleichfärbigen Balcken umgeben /so mit dem Cle-vischen oder Marchischen Wappen übereinstimmet. Von dem drittenscheinen hervor zwey gekrönte weisseHörner/ dero beede Seiten von fünffmit Blattern prangenden Stablein bekleidet werden/so zu den Wappender Thüringischen Landschafft gehörig seynd. Der vierdte Helm ist ge-krönet/ und weiset einen von unten auf gespitzten Hut/ mit Gold-farb- undschwartzen Crantz/als das Sächsische Wappen/ oberhalb aber ist zu seheneine güldene Crön / mit einem von Pfauen-Federn gemachten Circul:Beyde Seiten gemeldten Huts bedecken zlvey schwartze und weisse Hör-ner /so mit gleich-farbigen Fahnen gezieret seynd / und i-eprLlemiren dasSächsische Wappen / mit dem Churfürst!. Jnsiegel: Der fünffte Helmzur Meißnerischen Landschafft gehörig / halt in sich ein Bildnus/gleichfluru Publ, /. Theil. P p des