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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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3 70 Lib. Ik. Gap. X. Von den weltlichen Rekchs-Fürst en?

nienritt haben. Die sechste goldfarbe Meldung stellet vor einen fchwartzenAdler/auf dessm Brust ein mit einem silbernen Creutzlein bezeichnetes hal-bes Mond-Scheinlein zu sehen / anzeigend das Schlesische8/mbolum»oder vielmehr das mit dem Fürstenthum Sagan vor Alters vereinigt-ge-weste Hertzogchum Glogau. Ober dem großen ist noch ein kleiners invier Theil getheiltes Schildlein / dessen erste und letzte Vierung von rothund Silber entzwei-geschnitten / so die Fürstl. Lobkowitzische Stamin-Wappen seynd. Die andere und dritte Vierung aber/ so silberfarb/ endwcrfft jedwede einen schwartzen/zur Rechten geneigt etwas in die Höh flie-genden Adler/ als ein symbolum der Zerotinischen kamUiL. Der völligeSchild wird gezieret mit einem Hertzogl. Hut.

Die malte kanülia ist/ wie gemeldet/aus dem Königreich Böheim.Der erste Herr in Eobeer hat gelebek Anno Ghr. 86r. Den NamenLobkorvllz findet man in den Historiis schon bey 290. Jahren. Anderewollen es her 6eriviren von Hassenstein/ im Meichsenlande/welche Herr-fchafft die vonSchönberg innen hatten z und weilen sie dem Kaiser Wen-ceslao nicht gehorsamen wollten/ sowmde dessen Marschall/ Joannes deLobkowizr, mit einem Kriegs-Heer wider diese abgefchicket/tvelcher dannauch Hassensiein belagerte/eroberte/und dem Kayfer unterwürffig machte/der Kayser aber hernach diesen seinen Feld-Marschall damit belehnet ha-ben solle.

Die Länder sind folgende r

1) Das Fürstenthum Sagan md pribus in Schlesien.

2) . Die GefürsteteGraffthafft Grernstein m der ObernPfaktz.

z) Ghlumir» Kauctni^und Bernstein/ neben andern Herrsch« K

M in Böhmen.

4) Schönste/ Frauen und Retnstein.

5.) Das fürstliche Haus Salm. I

Hat mit den WLld-und Rhein-Grafen einerley Ursprungs

Die Gräfliche Linie zuSatm vvn Heytville ist m Philippo OttoneAnno 1623. im Reichs,Fürsten-Grand erhaben worden. Anno 1654.erfolgte die Introduktion.

Der jetzt-regierendeFürst heiM L.mIovrcus Otto,nat. 24,Octobr.Anno 1674. Sein Herr Vatter Garolus l'K^odoru-s Otto, KayserSZoteph» Odrister Hofmeister / ist den raNovlArmo 1710. gestorben/wezen seiner Frau Murrer / Maua, Wltzgrafens Eduardi

ältester

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