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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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390 Lib. II. Cap. XI. Von denen sämtlichen Reichs-Grafen

2) Die Grafen von Tübingen / deren Güter Anno 1630. undr6;i.an Graf Carl von Salm/ und I^uöovicum kriäericum , Grafenvon Löwenstein / erblichen gefallen / wiewol deßwegen zwischen ihnen einlanger Streit/ so noch An. 16 s ?- gebautes/gewesen ist.

3) Die Geroltseckische/ dessen eintzige Tochter warevorhero anden Grafen von Salms / nachmals aber an MarggrafFriedrichen vonBaden verheurathet; diese nähme die Alloclial-Güter hinweg/ mit denLehen aber wurde von Kapserl. Majest. der Graf von Cronsperg beleh-net.

4) Die Eberstetntfche gierige An. r66o. völlig ab. Die Lehenbrachten die Marggrafen von Baden an sich/ als welche schon im vorigenSeculo die halbe Grafschafft durch Kauff an sich gezogen. Hertzog Frie-derich Augustus zu Würtenberg-Neustatt hatte des Casimiri eintzigeTochter zur Ehe / brachte die übrige fteyeErb-Güter/und das/was dieGrafen V0N Wolckenstein und CrvNsfeld per Transaktionen A. 1624.an sich gebracht/und dem Bischoffzu Speyer verkaufft hatten / mittelsgesuchten Juris Retractus wieder an sich/ und behauptet dardurch dasEdersteinifche Votum.

Den dritten Rang hat der Fränkische Lrais / dessen Familie«auch hernach zu lesen seynd.

Unter diesen ist abgestorben:

1) Die Bernbachtsche Familie , und die Seinsheimische ver-tretten die Fürsten von Schwartzenberg.

2) Die Grafen von Reineck in Anno rf fy. deren Herrschaffte«und Güter unter viele vertheilet worden / daö mehriste hat der Ertz-Bi-schofs von Mayntz überkommen / und hinwieder dem Grafen von Nostitzconferiret/ das übrige ist an Würtzburg/und denen Grafen von Ekpach/Jsenburg und Hanau gekommm.

Den vierdten Rang hat das westphälifch- und Nieder-Sächsi-sche Lollegium, so vorhin der wetrerauischen einverleibet wäre / indem letztern Reichö-Recels aber abgesondert / und ein sonderbares Col-legium zu kormiren zugelassen worden. Es folgen deren Familien auchhernach/abgestorben aber seynd:r) Die Grafen von Hoja.

2) Dtephold.

z) Blanckendur».

4) Rein-