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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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.400 Li b.lL Cap. XL Von denen sämtlichen Re ichs «trafen/

färben Gutt/ welcher beyderseits gebramet / und ist das Wappen desm Bayern liegenden Ortenburgs. Der andere und dritte Theil seyndsilberfarb/ entwerfen einen vonden untern Ecken des Feldes / bis an denobersten Rang desselben / in etwas nach der Schlemms gezogenen Stri-chen kormirten Triangel/ in demedrey Flügel / zwey dunckele und einhochrother gemahlet/ und wird vor das Wappen des in Cärndten liegen-den Ortenburgs gehalten. Den Schild vergrößern drey Helmen: Dererste/ so der Stamm-Helm / tragt ein von schwachen güldenen Blatterngeziert zusammen gestossenen Flügeln gemachtes Hügelein oder Berg-lein: Ob dem andern steht ein Pfau mit ausgebreitetem Schweif: Derdritte zeigt einen zwischen zweyen Flügeln/ neulich einemssilberfarbenund einem rothen/ gesetzten güldenen Stern. Die Belege um den erstenHelm ist schwartz und goldfarb / beyde andere aber find roth und auchstiberfarb.

Der Stamm-Vatter dieses Gräflichen Hauses wäre Ortliebmsvon Artenberg. Dieser bliebe Anno Chr. 740. in der Schlacht bey Fei-lenhorst wider CarolumMartellum.

Sonsten machet den Anfang dieses Geschlechts Fridericus, Grafzu Sponheim und Ortenburg.

Die Gräfliche Länder sind:

r) Grafschaft Ortenburg/

r) Herrschaft Gelrenau/

z) Herrschaft Neudeck/welchealle in Bayern liegen.

Ihr Lehen-Hof ist noch ansehnlich / daß sie auch etliche Grafen und Her-ren zu Vasallen haben. Evangelischer Religion.

Die Rhein-oder wüdgrafen.

Diese sämtliche Grafen bedienen sich eines gemeinen Schilds/wie der Fürst von Salms / welcher oben schon beschrieben ist / mit diesereintzigen Ausnahm/daß das Anholdinische in demselben beygesetzte Wap-Pen/samt dem dazu gehörigen Helm/ allhier nicht Statt oder Platz findet.

Der Ursprung dieses Stammens kommt von den Römern / sinte-mal zu Valentiniani Zeiten Comites KKeni waren. Andere sagen/ daßCaneor, Graf in Rheingau/ der zu Zeiten der Franckischen Könige gele-bet/ derStamm-Vatter der Wild-und Rheingrasen seynssotle.

Die vornehmsten Linien sind dieVUerchtngischeund Lhaunrsthe.