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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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_ aller freyen Rekchs-Städte. _51;

XII. Wegen der Steuer vom KayserXIaximiliano Anno Chr

is66.

Im Rrtegs-wefen hat diese Grade viel erlitten : dann Anno.1622, wurde sie von Ertz-Hertzog Leopold aus Oesterreich eingenommen.Annoi6z2. occupirten es die Schweden/ und bald darauf wieder dieKayserlichen ; im andern Jahr aber hernach muste es sich an HertzogBernhard von Weimar auf Gnad und Ungnad ergeben/ wurde doch mitder Zeit den Kayserlichen wieder übergeben. Anno 1689. wurde dieseuraue Reichs-Scadr in der bekannten Französischen Morobren-nerey von denenselben / mit allen herrlichen Gebauen und xionumenris»dergestalt verwüstet / verbrandt/ und roralirer demoliret/ daß auch dieuralte Rayfert. Gräber und deren Gebetner nicht verschonet worden.

Das Wappen stellet dar ein roth drey-thürmchtes Kirchen-Ge-bäude/ mit so vielen Portalen/ im silbernen Felde/aus Kayser Heinrichsdes v. Begnadigung.

57) Schweinfurth.

Liegt am Mayn/ und fast mitten im Franckenland. Ist eine alteGradr/ so / etlicher Meynungen nach /217. Jahr vor Christi Geburterbauet worden seyn solle. Sie hat vor Alters denm Grafen von Hen-neberg/ und nach diesem/ dem Heryogvon Schwaden zugchöret; nachderen Abgang aber käme sie An. Chr. 1112, zum Rerch/und ob sie wolAnno Chr. 1 30s, versetzet wurde/ so wäre sie doch so getreu/ und lösete sichAnno Chr. I Z86. selbsten / derohalben sie mit sonderbaren Raylerl.undRönigl. Privilegien begnadet worden/ in welchen in specie enthalten/daß sie nimmermehr versetzet und angegriffen werden sollte/ auch ihnen dieWacht gegeben aus ihnen einen Vogt zu erwählen / und selben wiederzu beurlauben und abzusetzen.

Das Stadc-Gerichr allda besitzen zwölff des Raths / und wiederzwölff/ der Zusirrz genannt/ und diese werden zu allen wichtigen Sachenadhibiret; so wud auch aus den Rarhsherren ein Ober- und Unter-Bürgermeister erwählet/welche den höchsten Gewalt haben/ der Rich-ter aber aus der Gemeine/ dieser thut die Conrribmions - Anlagenmachen/und die jährliche Rechnungen aufnehmen.

Die Bürger allhier werden bey dem Gradt-Gericht/ der Rathaber bey seinen ordentlich-privileLirten Richtern beklaget; der AeltesteJuruPubl, I.Theil. Dl t im