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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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Herrlichkeit und Würden der Stände des Reichs, n r

genommen/ und Derselben aller gebührender Gehorsam vorbe-halten seyn solle / oder mit Ausnahm und Vorbehalt derjenigenpflichten/ damit man der Römischen Rayserlrchen Majestät/alsdem Oberhaupt / verbunden und zugethan / oder daß es der Rö-mischen Rayserl. Majestät/ Deren man allerunterrhänigsten Ge,horsam zu leisten schuldig/ zu Abbruch oder Nachtheil nicht ge-meynt noch verstanden werden sEe. Aus welchen Elautulis con-tueris sattsam erhellet/ daß die Stände des Reichs mit ausländischenPotentaten sich in Bündnüssen nicht einlassen können noch sollen.

A. B. tH. //. ( VltL Caßatu tr. obß. üb. 3. cap. 14.

Jedoch diesem entgegen ist bekannt / daß der Schmalkaldische Bundvor Jahren von den procellirenden Standen/ mit Zuziehung frembderPotentaten Hülff/ wider Kayserliche Majestät/ odio Religionis, ge-schmiedet / und dadurch grosses Blutvergiessen / Zerrütt-und Verhee-rungen cauliret worden / auch dergleichen unzulässige tosäera noch heuti-ges Tags/ wider die Wohlfahrt des gemeinen Wesens/widerrechtlich ge-heeget/ und unter allerhand ?rLiext vertheidiget werden wollen.

VI. Mögen sie auch absque contentu & Licentia Imperatoris, sichunter eines ausländischen Potentaten Schutz begeben.

Matt. Mager, de Advocatia armata c. 6* n. 63.

Welches doch auch von vielen widersprochen / und der Kayserliche Xan-tens requiritet wird.

Zach. Vied. de cauf Except. conclufzo. Reink. de Reg. ßc. &Eccles lib. i. daß. /. c. 4. «. 44. Mager, de Advoc. arm. c. 6,nt*m. 66 .

Jedoch solle alles silva Jurisdictione ordinaria geschehen/ es wird abttdieses/ als ein schädliches Merck/von den meisten improbiret/ und auchdarum zu fliehen ist/ weilen die ausländische Könige ob diüantiam loci.nicht wann sie wollen / den versprochenen Schutz / wie ein solches vieleExempla bezeugen/ mittheilen können: Es lausset dieses auch wider dieKayserliche Hoheit und vignitat/dann als ^nnoEKr.i ssa.Tbeüs Für-sten des Reichs sich unter des Königs in Frankreich Henrici II. Schutzbegaben/nahm es Kayser Carl der v. also hoch auf/daß er so lang und vielaus Teutschland nicht gewichen/biß besagteReichs-Stände den auslän-dischen Schutz abgeschworen hatten/dann gleichwie alienatio bonorumund beten Translation aus Ausländische allezeit schadlich/nachthemg Mld

verboten; Xx x 2