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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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t Z2 Lit>. III. Cap. I. Vsn demVsrzug/ G-rechtfamen/ Macht/

Ex cap.ordin.Camer.part. z.tit. 2$. auf die vier Fälle.

Also ist auch der ausländischen Potentaten Schutz/ des Clientis Wohl,fahrt und dessen Landen gantz höchst - prxjudi: Mich. Und dannenheroAnno Chr. 1548. durch Kayser Carolum V. denen gesamtm Reichs-Ständen verboten worden / auch um so viel mehrers zu fliehen / und zuverhüten ist / weilen mancherley Reichs - Stande nicht allein dem Reichtucheäl, sondern auch bey ihren Benachbarten verhaffet werden / danndie Stande ab tmperio» Schutz / Schirm / Hülff und Vertheidigunghaben.

R.A.zuAugspurg de Anno i f4 s. /. Nachdem dann von un-fern/ anfolglich sich unreines andern Schutz nicht bewerbensollen. A. BXaroU V. tit. i s . ibi , unter dem Schein/Schutzund Schirm/ Ordnung des Land-Friedens de Anno rs2i. zuWormbs aufgerichtet/ fub tu. von den Aechtern / die ihrGut gefährlich verschwenden/und im Schirm geben/ R.A.zu Speyer de Anno is29. $, wie auch Churfürsten rr. R.A.zu Regenstmrg-/e Anno. ifpi. /. und damit dem Heil. Reich.R. A. zu Speyer Anno is 4 4- / doch soll kein Stand denandern/es wäre dann/daß Gefahr obhcmdm/und dieRöm.Königl. Majestät solchem Reichs-Stand abwesmd wäre/oder sobald nicht luccurriren könnte.

VII. Haben auch diest Stände / ratione judicis & judicii , son-derbare Freyheiten / und in des Kaysers Sigismundi verordneten Statutiswohl versehen ist/wie ein Stand den andern vor das Römische Reichladen solle.

Goldast. tom. 2. der Reichs-Satzung p*g- rot..meldet hievon asto/ daßdreyecley Vorforderungen/ in denen Sachen/ so-Land und £cut/ Lehen schafft oder Leib und Ehr betrifft / durch einen Für-sten Geist und Weltlichen Stands/oder einen Äbtdas erstemal/vor dasandere und driltemal aber/ durch einenGrafen/Rirter oder Rnechr/ derdes Reichs Vtlann ist / imd zwar inner- und nicht ausserhalb des Reichsgeschehen solle/ dann die Teutsche Fürste -* also befreyct seyn / daß sie anÄnige extra Imperium gelegene Ort/ ZU erscheinen nicht schuldig seyn

Ordin. Catner./fcw/. 2~ tit+7. &Capitulationes, in welchM die

QUusuU zufindmr

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