Herrlichkeit und Würden der Stände des Reichs. f 3 5
Daß Churfürsten und Stände des Reichs / mit recht- und gütlichenTag-Leistungen/ ausserhalb Teutscher Kation nicht/sondern vor ihrer or-dentlichen Obrigkeit cicirt/noch darzu gedrungen werden/ und jeder be>-demJnnhalt der güldenen Bulla, uni) denm Reichs-Satzungen verblei-ben/ und denen nachleben sollen.
Mager, k Schönberg. de Advocatio, armat, cap. if. »um. igö.Gryph. de IP'eichbildis Saxonicü, c. 6o. n. i7,pag. 21 /.
Betreffend personam Judicis, hat es doch feine Absätze/ und ist hievonin fine, was vondem Lämmer-Gericht und andern abgehandelt zufinden/ zu lesen.
Sonsten ist bekannter Massen/ wann die Fürsten des Reichs de-Jinquitw/ und etwas Straff massiges begehen / der Röm. Layser aUlein Richter/
secund. Capitul. Leopold, art. 2g. und Josephi I. art. 27.
Jedoch auch dieses mit Vorwiffen/ Rath und Bewilligung derLhur-fürsten/ die Straff aber ist ordinaire die Rerchs-Achc/ dann keinermag am Leben gestrafft werden/ er seye dann ein Reichs-Feind/ Rebellund Aufrührer.
Der also in die Acht Erklärte /wird seiner Ehren und Güter ver-lustig/ ist im Heil. Röm. Reich nirgend sicher/ und sem Leib und Gutmänniglich preiß/ hievon aber seynd ausgeschlossen die Geistlrchen.
Blum. ad Proceß. Camer. 429. n. 78.
VIII. Weiter / wann in einem Fürstlichen Haus die Manns-Linie oder Stamm erloschen/ und excirpiret ist/ daß alsdann die ältesteTochter/ oder die von ihrem Leibe Gebohrne / ad successionem etiamin feudis admirrikt werden / allermassen dann hievon genügsame Exem-pel vorhanden ftynd.
8 tepKan.?igKrus in Hercul. Prodicio fol. 6j. David Chytrseusin Saxon, fol. 6}. M. Crus. Annal. Svevicor. lib. 6. part. 3.cap. ir. Besold, in Dißert. Nomicopolit.de succe ffMb.i.dis-ßrt. 12. num. 13.& 14.
IX. Daß fast in allen Lbur- und Fürstenthömern / wo die ?kimo-genitura legitimo modo introduciret / der Aelreste allein succedire/und denen andemihren3?s,gn-rten Unterhalt gebe/welches dann auchdurch die inver rute Gewonheit in Teutfchland also hergebracht/ undven denen Römischen Kaysern bestattiget worden / dessen LKeätus ist?
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