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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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Lib. Ilf. Cap. I. Von dem Vorzug/ Gerechtsamen/ M acht/

arg. I. un. C. de prohib.ßq. pecun.

Ob die Missethat handgreifflich und offenbar / und laesio erscheine ? Obdie Schuld groß/ laesio enormis & delictum atrox obhanden seye ? zu-malen in andern und schlechten Sachen dieses remedium extraordina-rium nicht statt hat.

L. p. js. /. Jf. de dolo malo.

Deßgleichen auch/wann bei* Debitor nicht solvendo wäre/dann in sol-chem Fall dieffepreffallen von keiner Würckung seynd/ noch wo die^d-minirtration der Justis unmöglich/ und inanis actio obhanden ist/ die-ses eine denegatio Justitiae kan benennet werden.

L. 6. ff. de dolo malo.

Mithin die Repressalien nur zugelassen seynd/ wann kein anders Mittel/das Seinige zu erlangen/ vorhanden ist.

XXXII. Weiters stehet ihnen zu facultas concedendi induciasmoratorias.

Knichen. d. I. n. 457.

Wiewolen die Römische Kayser ihnen dieses allein vorbehalten.

Reform, zu Augspurg^ Anno if 4 8. tit. von verdorbenen Kauss-leuthen. ic. zu Franckfurth Anno if 77 . tit. 2%. /. ult.Heutiges Tags aber habm auch dieses alle Stände des Reichs / und istdessen effectos, daß diese in eines jeden Temtorso krafftig seynd / unddaß die Gläubiger/ bis zu Endung der Zeit/ zuwarten müssen.Stephan, lib. 2. dejurüd.p. 1. memb. 2. c. 7. n. }% 7 .

Dann Wie dieses Frivat-Leuthen zugelassen / ihren Schuldnern auf ge-wisse Zeit zu indulgiren/ so ist es um so viel mehr denen Reichs-Standen/welche mit derjurisdictionund denen Regalien investiret seynd/ zuge-lassen; es werden aber dergleichen indudae seu moratori* nicht admitti«ret/ wann die Schuld einem armen Nochleidenden zugehörig ist.Assict. decif 177. Anton. Faber tit. p. defin. 20. n. 6.

Wann es Taglöhnern zuständig/welche von ihrem Lohn leben müssen.Möller. lib. 4.fimeßr. c. 6. n. 2.

Wann die Forderung von denen beschicht / welche'erst nach erhaltenemRefcript mit Debitore gehandelt haben.

Guid. Papae decif. 10p. Faber, tit.p. defin. 1. n. 2. defin. ö. n. 4. &defin, p, n. 2. WaNN