7so L ib. III. Cap. XIV. Von denen Unterthanen/ _
gen ihrer Person / sondern der Dienste halber/ so sie von ihren Lehen-Gü-tern mit ihrem Leibe verdienen müssen.
Tyraquell. denobil. cap. 29 .n.i 66 .Yl€\g\\xs,part. /. qu. i$. n. 21,Bidenbach. quzz.fi. nobil.JS • num. 6. Maul. dehomag, lib.g.num. 68.
XXIX. Seynd sie Zoll- und Mauch-frey / zwar nicht auctoritateJuris, sondern aus alter Gewonheit.
Boer. de regal. cap. 2. n. 197. Bidenbach. quzest.nobil.18* Kop-pen. decif. 61 .«. 4.part. 1.
XXX. Werden sie/üblichem Gebrauch und Herkommen nach / ehr-licher und prächtiger/ als andere/ begraben.
Arg. I. etfi. 14. $. Judicem. lo.ff. de selig. & fumpt. funer. Tyra-quell. de nobil. cap. 20. n. 14g. Chaflän. in Catal.glor. mund.gart. 1. confider. 38. concl. 48.
Auf die Frage nun: Ob derjenige Edler seye/welcher von der Ge-burt her Adelich ist/oder der/welcher solchen Adel durch seine Tugendund Geschicklichkeir erst erworben habe ? Geben die Gelehrte diese Ant-wort: Daß / wann ein alter gebohrner von Adel degeneriret/ einschändlich Leben führet / und nur allein mit seinen Vor-Elrern pranget/damit/ nach dem bekandten Vers:
LaBant otia parta , negotiis paternis ,
Ac ignavi nobilitate gloriantur.
gar nicht zureichen könne; dann auf solchen Fall / wann der Neue vonAdel an Tugenden und dünsten/ welches das principium Nobili-tatis ist/ und allein Adelich machet / Herfür leuchtet/ billig/ indem er demgemeinen Wesen nützlicher und anständiger/ auch vorzuziehen ist;Dann die Berühmung der Vor-Eltern/ deren vortrefflichen Thaten underworbenen Adel tragen nichts vor / wann man denenselben in Tugendennicht nachfolget/ und zur selbstigen Verachtung denen Lastern ergebenist: dann was durch Tugend erworben/wird durch die Laster verlohren/nach Meldung Ovidü:
Et gentis^ & proavos , & quae non fecimus ipfi ,
Vix ea nostra puto.
Tretten aber die Alcen von Adel in ihrer Vor-Eltern Lußstapffen/so gebühret ihnen so dann billich der Vorzug,
Bodin.