derselben Unterschied und obliegenden Schuldigkeit. 771
schlecht darüber zu Grund gegangen. Fhocas brachte das RömischeReich mit Gewalt an sich/ administrirte übel / und verlohre es auch also/indem er durch die wider ihn zusammen geschworneFürsten niedergemacht/Hopff/ Hände und Füsse ihm abgehauen / und der Leib auf öffentlichemMarckt verbrennet wurde/und das wäre der erbärmliche Ausgang. Undsolcher Gestalten ergienge esauch8ergioGalbL, Othoni und Vitdiio,so alle exKirpiret worden / und kan nicht wol möglich seyn /daß aus einerverdorbenen wuryel eine gute Frucht kommen könne.
Oldendorp. 2. confil. 2. n. 3.
Seynd aber dergleichen invasores einmal angenommen / approbirt undvor Herren erkennet worden / so ist diese Erwürg- und aus dem WegRäumung nicht zulässig/ nihil magis congrui fidei itumana?, quam ea,quae semel placuerunt, custodire.
L. 1. fs. de paft.
Et grave est fidem fallere.
L. /. de constit. pec.
Et ratihabitio mandato sequiparatur.c. ratihabitio de Reg.Jur. in 6.
Zumalen in eines freyen Volcks Gewalt stehet / sich jemandes Herr-schafft freywillig zu unterwerffen.
Lald. in l. in testam. n.i. C. ad L. Falcid. Cothmann. 4. cons. tt.num. 28.
Und auf soche Weise «st dem Tyrannen Herodi Ascalonitas das Reichvon den Juden ultrö angetragen / auch von Bruto & Cassio sehr unrechtgeschehen/ daß sie lulium Caesarem, welcher zwar Anfangs invitis 80-ciis das Reich an sich gezogen / nachmals von dem Römischen 5enataber und gantzem Volck aufgenommen und-approbiret worden / also in-sidiose ermordet/ schändlich hingerichtet/und crimen lasse Majestati»begangen haben.
Cornel. Tacit. lib. 1. pag. 24. infin. Gig. de crim. Usk Majestät,lib. 1. rubric. qualit. & in quib. crimen Ufa Majest. comm.quxst. öf. n. 3. & 6 . Decian. in traft, er im. lib. 7. c. /. n. 22.Farinae, de er im. IxfMajest. quxst.m. n. 2g.
Also auch thäte Lechab und Baena unrecht/ daß sie Isboseth » den SohnSauls/ in dessen Regiment sie doch vorhero eingewilliget hatten / um-
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