Buch 
Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
JPEG-Download
 

ygo Lib. IU. Cap. XV. Von dem Orario, Fis co

Bart. in L. pofjid. n. 3. de acquir. poßefs. Jason, in L. Imperiumn.23. dejurisd. Wesenb. con). 32. num.17. Gylman. tom.2.part.i.vot.i.n.46.47 .

Deßgleichen in denen Reichs-Anlagen/ welche den Nutzen des gantzenRöm. Reichs betreffen.

R.A. zu Speyer de Anno 1344. js. Und wiewohl derhalben rc.Als da seynd die Eürcken--Gteuer; dann hierwider mag keine Lxem-prion dienen / deßgleichen auch die / so vor Zeiten zu Unterhaltung desRegiments geschehen / und was zu Unterhaltung der Cammer gereichetwird.

de Anno ,/oc»./.Von Ordnung des Regiments/ R.A.

de Anno 1342. und 1442- Ordin. Canter. part. 2. tit. 40.

Dann diese allein von dem Römischen Kayser angeleget/ und bey demeallezeit/ tanquam suprema Imperii Potestas reservirt / verbleibt / UUÖdahero die Retchs-Antag benamset wird.

^leichsn. tont. 2. Lib. 1. decif. 6. n.42. lt. decif 9. n. 20.

Und zwar nicht allein von dem Röm. Rayser, sondern mit Einwilligungder gesamten Grände.

Sleidan. Lib. 1. CapituL Carol. V. Bocer. cap.2. n. g.

Mit dieser Ledingnus/daß über die/in der Matricuj enthaltenen Bum*ma keiner beschwehrt/ und alle Ungleichheiten verhütet werden sollen.

R.A.zuSpeyer/ de Anno 1342. /. Nachdem aber/ R.A. deAnno j344. t 34g. t337.1366. R. A. zu Regenspurg de An.1376. f. Und nachdem diese ansehnlichere. Wehn Anprall,ob/, verb. Anschlag.

Hiebey ist zu notiren/ daß diejenige/ welche weder regalia noch territo«rialem Jurisdictionem , sondern nur die gemeine oder Nieder-Gericht«barkeit haben / dessen nicht befugt seynd / jedoch zu Zeiten/ und im Nor h-faU mit gemeiner Bewilligung zugelassen wird.

Bald. in l. y quibm in princ.vers.quec propter nobiles. C. deside-juß.libert. Molirr. inpanftit. i.js.3. n. 33. Caspar. Klock.de contrib. conclus.iz.Ut. B.

Die weise nun / örnFiscum zu bereichern / und das ^Erarium zu ver-mehren/ bestehet erstlich im Acker-und Feldbau/ und dieses ist das älteste

Studium,