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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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791 Lib. III. Cap. XV. X?on 5emOrario,Fisco

bestehen ; ausser diesen aber seynd sie verdorren/ sie mögen auch/ unter wasPrxtext es immer wolle/ angerichtet werden; und weilen die Lämmer-cia ^urisLentium seynd:

DD. in L ex hocJure.ff.de juft. & Jur. Roland, k Vall. confis,n.öi. vol. 4. Petra de potest. Princip, cap. /0. n. ip.fol. /}/.

Als ist einem jeden zugelassen / mit rechtmäßiger Messe und Titul / prout litate & ne^ esfitate vttae suX, zu handle» und zu wandle»/ wann nundarwider gethan / und jemanden also seine Nahrung benommen wird/was ist es dann anders/als selbigem das Leben nchmen/ dahero der Pro-phet Ezecdiet schon zu ferner Zeit bewogen worden / die BeraubungHandels und Wandels unter die Lalamirares zu zehlen.

XVI. Es ist auch hierzu ein herrliches Mittel/ die gute und beständigeMüny/und ist sehr nothwendig; die Gewalt aber/ Geld zu schlagen/oder zu münyen/gehöret principaliter demAayjer/

per I.2.C. de sah. monet.

Secundö denen Chur-und Fürsten des Reichs / auch denen Grafen/freyen Reichs-und andern Städten vermöge

Reichs-Abschied zu Augspurg und Nürnberg de Anno i s 2r. undi S 24- /. so haben wir / Reichs-Abschied zu Regenspurg deAnno 160 y $. nachdem auch für den 4. Puncten/ item so ha§ben wir gleichwohl, ibi. de Anno /0lyfi. 14.

XVII. Ferners die Geletts-Gerechtlnkeit / dann einer reinen undsichern Straffen ist einverleibt ein sichers Geleit / und diese geleirlicheObrigkeit / gehöret zu denen Layierl. offnen Heer-undLanbs-Strasisen/ die Rersende und sonderbar die Rausfleuthe zu begleiten/ wor-durch nicht allein der gemeine Nutzen / sondern auch auttomas Princi-pis promo vivet wird/nach dem Exempel Philippi , Landgrafens zu Hes-sen/ welcher hat pflegen zu sagen: Man solle einen guten Fürsten beyreiner Strassen / guter Müny/ und Haltung deschehener Zusa-gung erkennen.

XVUl. Diesen wird weiters zugesellet die Abstellung eines schändli-chen und sündhafften Wuchers / dann foenus nihil aliud est, qiamanimae funus , ein verdammliches Laster/ und laufft Wider die natürlicheRegel - wann man über die von ioo. fl. zugelassene 5. fl. von dem nochlei-denden v^jtore ein mehrers erpresset/ und

Anton. Panormitanus, lib. 3. de rebw gestis

inquit,