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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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32.6_ Lib. III. Cap. XVI. Vom Rrieg _

Auch da ebenfalls diese Bündnüssen also einzugehen zugelassen ist/ß- kanund mag es doch andere».' Gestalten nicht verstanden werden / als wannbey besorgenden geschwinden Überfallen / die äusserste Gefahr obhanden/und wann Ihro Layserl. Majestät / oder des Reichs/ Hülff nicht zuhaben ist.

Menoch. cons. iz. in fin. Roland, k Vall. cons.t 7. n. 31. lib. 3.Cravett. cons. 4. num. 1.14.16. & /7. Mantic. de tacit. &ambig. convent. lib. 27. tit. 7. num. 7. Myns. cent. 6. ob/. / 2.num. 4. f. « 5 .

Sonsten ist ausser Zweiffel/daß die rechrmassige Bündnüssen zugelassenseynd/dann sie haben GC>cc zu einen Auctorem undporgeher.

Gen. 9. v. 11. Es. /4. v.p. 10. Gen . 26. v. 28. & 29. de Abrah.Gen. 32. v.4. interjacobum & Labanum. 1. Machab&or. c.12.

Der Machabaer Bündnuß mit den Römern.

Es ist aber wohl zu erwägen/ mit wem man sich in Bündnüssen einlassenwill/ob es Heydnische oder Christliche Porenraten seynd/ mit denenersten sich einzulassen/ will Christlichen porenraren/ als eine von GÖttverbottene Sach/ nicht geziemen.per c. 22. Exod.infin.& 2.

Und seynd dabey zu conlicleriren fortunae vel animae dotes ; dotes for-tunae bestehen in potentia & anteaäis, und seynd absonderlich mit de-nen/ so mächtig/ die Bündnüssen zu machen / jedoch / daß vorhero vitaanteaäfa , und daß solche in leoninam 8ocietatern nicht lauste / zu ex-cutiren/ weilen die Erfahrung nur leider zu viel giebst/ wie sehr viel Bünd,nüffen/ mit höchsten Schaden/ Ruin und Untergang eingerichtet wor-den ; also dahin zu sehen/ daß die Benachdarren/ in beständiger Freund-schaffr/ Wohlgewogenheit und^Kiiientz erhalten werden.

^aremund. ah LbrenberZ. de fader ib. c . 2. n. 127. Gail. 2. obf69. n. 20. Mart. in. L. /. reg. c. 21. in pr.

Es ist besser ein Nachbar an der wand/

Als ein grosser Freund über Land.

Und werden diese Bündnüssen zu Friedens-Zeiren recht und wohl ge-macht/ sintenralen dem Glück nicht zu trauen/ dann wann es am schön-sten leuchtet/ so bricht eS/ nach dem Sprüchwort:

Glück und Glas/

wie bald bricht da».. Oder