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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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und Frieden.

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Den zeitlichen Frieden nennen wie Inducias , so Conventionespublica inter mutuos hostes seynd/ und halten in sich/ daß dieWaffMund ctUeHoftilitdtcn pro tempore eingestellt werden/ und diese Induciasnicht allein die Forsten / sondern auch die Generale» uns« sich auf einekurtze Zeit eingehen können/ anderer Gestalten Consensus Principis er-fordert wird.

Letzlichen auch die im Krieg Gefangene zu besehen seynd / und wer,den darinn gefangen die Menschen oder deren Güter / die gefangeneMönchen seynd nicht zu erwürgen/ sondern wurden vor Zeiten zu Leidet,genen gemacht/

§,serv. v. 3. Inflit. de Jur. perfonar.

Heutiges Tags aber / an statt dessen / die Ranzion oder Löse-Geld er-fordert wird ; anbelangend die Güter / welche in einem rechtmaffigenRneg überkommen werden/ so gehören selbige Jure Gentium dem Er-oberer zu.

Arg. /. 17. Instit. de rer. dtvif.

Eine gantz andere Beschaffenheit aber hat es mit denen in einem unrecht-mäfsig-und unangesagtem Rrieg/ wegen dieser eroberten Güter derUnterthanen.

Duellum ist ein Streit zweyer oder mehrer / wann selbige zusam-men tretten/ und wird singulare Certamen genannt / und ist auch publi-cum vel pnvatum, das erste geschieht gemeinen Nutzens wegen/ oderwegen Wohlfart des Vaterlandes / wie vor Zeiten bey den Römernund andern gebrauchig wäre/und hiesse es damals/melius «st, utduotantüm pugnent, quäm universa civitas & provincia civili sanguine

profundatur. Heutiges Tags seynd sie verbotten / und werden nichtmehr zugelassen; Das andere/ nemlich privatum duellum, ist mit Nich-ten heilsam noch zulässig / und de Jure Divino, Gentium & Civili höch-stens verbotten/ gestalten die hohe und niedere Gerichtere zudem Endeverordnet seynd/ damit dergleichen Exorbitantia vermeidet/und mittelsder Rechten einem jeden geholffen werde.

Y)amhoud. in prax.crimin.c. 42. ArniCx. 2. polit. cap. /. Schön-born. 2. polit, cap. 23. in fin. Bocer. de Duell. cap. 2. Bodin.de Republ. lib.4. c.7.fol.742. Vasqu. illufir. CentrovcrJ. lib.t,num. ig. ejr 20.

DerFried/ in specie also QCnctrmt/est Conventio publica, perpetuo ab

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