_ uno derselben Zugehörungen. _ $49
daß so wol derVarter/ als auch die Murrer Bürger gewesen/ und vonBürgerlichen Elcern erzeugt worden. Und wieAristot. lib. 3. Polit. /.
meldet/ so wäre dieses anderer Orten noch nicht genug/ sondern es mustendie jenige/ so Bürger werden wollten/ darthun/ daß auch ihre Vor, El-tern/ als Ur-Anberr und Archer: allda gewöhnet / und des Bürger«Rechts gaudiret hatten. Wann aber der Ursprung vomVarrer oderMurrer unwissend / so wäre es nichts/ ausser / daß diejenige Rinder/welche man expositos nennte/und in denen Armen-Häusern oder Spi,rälern auferzogen / an denen Orten / wo sie also erzogen/ vor Mitbür-gers gehalten wurden. Sonsten mag und kan einer auch Bürger seyn/ob er gleich nicht in der Grabt wohnet /absonderlich / wann es Ehren-halber geschicht/ oder derselbe mit den Anwohnern consrederiret ist/deren bey den Römern sehr viel waren/ welche doch nicht in Rom woh-neten / und dannoch / gleich andern Bürgern / allesurs und Privilegiahatten und genossen/ wie zu ersehen
ex tit. ff, & Cod. de municipibus & de incola.
Assumptus , oder ein an, und aufgenommener Bürger aber ist der/welchem das Bürger -Recht/ aufsein bittliches Anlangen von derBürgerlichen Obrigkeit mitgetheilet wird. In denen Gcädren un-sers Teutsch- und Vaterlandes werden einige ex 5 tatuto oder Con-suetudine auf ein Tsirhr gedultet/nach geendigtem Jahr aber/sie brin-gen dann und lösen das Bürger-Recht an sich/ nicht mehr gelitten.
Gail. 2 . ob/, jf. n. 8 .
In etlichen Orten erlangt man auch das Bürger-Recht mittels Er-heurachung eines Bürgers Tochter / sonsten aber wird es damit ge-halten nach jeden Orts Arbitrio, Mo«,Lege vel Consuetudine.Hartm. Pistor, obferv.praöl.jo.
Civis confaederatus ist der/ welcher ex Frede« es erlangt hat/wie der-gleichen Verbür.dnus in der Gchweitz zwifthm denen StädtenGenf und Bern sich befindet / also / daß wann ein Bürger von Betnnacher Genf ziehet / er exipfo Frede« so gleich allda das Durger-Recht hat und geniesset/UNd ist ein Mitbürger sine Cooptatione &Rescripto singulari.
Bodin. /. /. de Republ. cap, 6. n. 6g. Wendelin. lib. 1. polit, c. 6.th.p. pag.fj.
JurisPubl, I.£beiU Pp pp p Wie