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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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SECUNDA PARS.

Caput I.

Von dem Pabst zu Rom/ alsdem stWa-

ren Ober-Haupt der wahren Katholische» Kirche/dessen Hoheit/Rechte im Mmischen Reich / und andernseine geheiligt^Wsson betreffendeSachen.

Je Ki'rch ist ein Reich über alle Reiche; dessensichtbahres Haupt / der Römische Pabst/Macht und Gewalt hat über alle ü diesem Reichlebende Herrsch äfften; welche Macht nicht einge,schmückt/ noch umschrieben / von niemanden de-pendirct / noch untergehen / sondern biß ans Endeder Welt dauern und bestehen wird. Ja ! überdiese Hoheit ist-keine einige in der Welt/wird auch in Ewigkeit keine/weder Kayser-noch Königliche/die sich eines Prärogativs oder Vor-zugs im Geistlichen mit Recht rühmen könne / angetroffen werdet?.Gestaltsam alle Herrschafften und Domainm ihre gewisse Abwechs-lungen und Veränderungen leiden /zu» und abnehmen; Allein die al,lerhöchfte und heiligste Gewalt der H. Kirche bestehet / vermöge desGöttlichen Ausspruches / infallibel , ist keinen Irrthümern oder Ver-änderungen unterworffen/sondern wird auf dem Stuhl des H. Petrimit unveränderter Lehre biß auf die Erscheinung Christi zum GerichtaufdieserWelt herrschen und regieren. Denn/wem ist wohl auf die,fern Erd-Kreiß unter allen Kaysern/ Königen und Fürsten GöttlichParsll./.?. A vcr-