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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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6 Cap. I. Vsn dem pabjr }tt Rom/

rrnd zernichten einander nicht / sondern helffen vielmehr einander / weileine ohne der andern mcht wohl bestehen kan. Dieses zwar ist gewiß /-daß weder die geistliche Gewalt ihren Ursprung von der weltlichen/noch diese hinwiederum ihre von jener habe; weil beeder/sowohl der An»-fang / Mittel als Ende unterschiedlich ; Jedoch involvireu sie keineContradictionoderWidcrsprechung / weil beeder Endzweck das ewi»geWohl und Heil der Unterthanen intendiren muß. Bleibet also da»bey / daß derH.Röm. Kirche ihr allerhöchstes Oberhaupt / als Pastorovium . die Glaltbigen in dieser Welt weiden / und dabep als Fürst undRegent in dem Patrimonio 8. Petri regiren könne.

Wie aber solches Patrimonium des Heil. Petri mit völligenJuribus dem Heil. Stuhl per Donationes von denen Kaysern ist ver-"mehret und erhalten worden / kan nur aus diesen wenig folgenden wideralle ungerechtliche Bestreiter derselben furiumgemercket werden. Indenen Actis desRöm.Pabsts8ylvestri wird gelesen/ daß/als der Kay-ser Constantinus durch die Heil. Tausie von dem Aussatz erlediget wor-den / habe er / zur Erkanntlichkeit gegen GOtt und dem Heil. Petro/die Stadt Rom und dero gantzes Perritorium plenistirno sure de-nen Nachfolgern de's Heil. Petri in perpetuum übergeben / und zwarmit dieser demülhigenpxprestion, daß nemlich einem Paico Principimicht gebühre an demjenigen Ort zu verbleiben / vielweniger allda zuresidiren / allwo das allerhöchste und von Christo selbst eingesetzteOberhaupt sich aufhielte; Die Normalien in dem Kayserl. Gewalts-Briefe lauten also : Congruum inspeximus, nostrum imperium& Regni potestatem Orientalibus transferri , transmutari Re-gionibus^ in Byzantia Provincia, in optimo loco, nomini no-stro Civitatem aedificari, & nostrum illic constitui imperium-5Quoniam, ubi Principatus Sacerdotum Christians ReligionisCaput ab Imperatore coelesti constitutum est, justum non est, ucillic Imperator terrenus habeat Potestatem. Dieses sind war?hafftig wichtige Oocumenten der Pabstlichen Hoheit auch in DeroGebiethe.

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