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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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Hoheir / Rechre im Rom. / :c. i 9

liegt an den Flvrentinischen Grantzen: Perugia die Haupt-Stadtliegt an der Tyber. Spoleco ist eine grosse Stadt.

VIII) Die Landschafft Sabina ist klein / Magliano ist der besteOrt.

IX. ) Patrimonium Pecri an der Tyber und dem TyrrhenischmMeer. Vtterbo die Haupt-Stadt ist groß und wohlgedauet. 0r-vieco ist ein Festung auf einem hohen Felsen. Qvica Vecckua ist derfeste und gute Hafen; Tofcanella, Monte Fiascone, sind kleineOerter.

X. ) Das Hertzogthum Oalkro mit der Graffchafft Ronciglionssind gar austraglich.

Das Hertzogthum Lenevenco im Königreich NTeapoIis ist vomKayser Heinrich dem Dritten Pabst Feom IX. geschericket worden/und ist sehr fruchtbar.

Die Grafschasst Venaiiln bar. Comimus Vindafcinus in Pro-vence inFranckrcich/ roorimimAvignon die Haupt-Stadt/hat dieKönigin godanna vONdicapolis PabstLlemenci VI. für 80000. st.An. 1 g 48. verkaufst.

Das Königreich Neapolis ist ein Pabstliches Lehen / und muß derKönig von Spmnen jährlich / wegen der Recognition , auf dem St.Peters Abend einen meisten Zelter/ mit roth - sammcten Sattel undZeuge/nebst einem rothen sammeten Beutel/ worinnen ein Wechsel»Brikss auf?ooo. Gold-Cronen ance lcalas v. Pecri, nach Rom lie-fern. Jngleichen schicket der Hertz«s von Parma jährlich 10000.Cronen zur Recognition seiner Lande nach Rom.

Die Päbstlichen Landschafften haben ihre gewisse Govcrni, Po-desta und Commislariate/utib sind allesamt recht ergiebig.

Das Zeichen der Päbstl. Hoheit/ ist eine dreyfache Crone/wel,che von drey übereinander stehendenCronen zusammen gesetzct/ oben inder Rundung gantz zugeschlossen / und mit denen kostbahnsten Edel-gesteinen versetzet. Sie wird Regnum Mundi genennet / und zie-let auf das dreyfache Amt des pabfts / als welcher ein Vattcr/Bi»schoff/ und Statthalter Christi ist. Es werden ihm auch bey seiner

C a Crö-