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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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und wie Hohe psretttarett um stlblge Ssrge tragen sollen. ? 6r

Pralett. in Genes. & alibi. Dergleichen Calvinus 3 . Institut.Cap. 20. & 2 s-

ssngescheuht lehret / daß die,abgelebte Seelen der Hellten noch nichtin der himmlischen Glori und Seeligkeit seyn; sondern schlaffen undruhen unter einem Altar / bis auf das JüngfteGericht / und zu diesen

Irrthum den Text aus der

Dffenbahrung des Heil. Joannis Cap.ß.

Ich sahe unter dem Altar die Seelen deren / die getödtetwaren/um des Worts (öC)ttes Willen / allegis« und dar-aus schließen / als wann diese schlaffende Seelen für uns nicht beteten.Der Heil. Hieronymus , als der Ketzer Vigilantius damit aufgezogenkäme/ hat dieses widerleget/ dann er sagte zu ihme : Du fchlaffestwachend/und schreibestMästend; wo stehts gefchric-den / daß diese Seelen unter dem Altar Masten Jo-hannes bezeuget ausdrücklichApocal. cap. 14.

Daß ne schreyen und Rack begehren/ und daß sie mitdem Ehrenkleid schon angethan dem Lamm nachfol-gen. Ferners auch ist dieses der Lehr des Heil. Pauli schnurgrad zu-wider /danner saget

z.Corinth.f.

Vüit wissen / so unser indisch Haus dieser Wohnungzerbrochen wird/daß wir einen Bau haben von GC)rterbauet/ein Haus nicht mit Handen gemacht/ sonderndas ewig ist/im Himmel. Woraus ja.klar abzunehmen/daß/wann der Leib gestorben/ so bekomme die Seel vor der Auferstehung ei-ne Wohnung im Himmel/so er bald hernach besser erkläret /da er sagt:Wir seynd abergetrölt/und haben vielmehr Lust aufs rdem Leib zu wallfahrten / und bey dem HErm gegen»wattig zu seyn. Und übermahl

Philipp.)cap. z.

i£e\ieQt mir beedes hart an/Lch begehre zu sterben/ undbey Christo zu seyn rc.

Fivsllf.p. Zz

VIH. Wird