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Caput XVI.
Von denen GeistlGen GerWen /Censur
und^xecurionen.
Ndlichen bestehet das Geistliche Regiment oder Regie-
^MNrUNg / in I.LAUM Ecclesiasticarum Sanctione & e'arum-dem Executione, und seynd die Gesetze aus den GeistlichenRechten/und der Geistlichen Fürsten Scacucis und Ordnungen zu neh-men /dieExecucion aber derselben/ in »vorbestellten ludiciis, welchemanLonsistoria nennet/zu bestehen pflegen/ und werden diese von de«nenBiscköffen/welche das)usEpiscopale haben / eriZiret; Diedazu gehörige Eacres , seynd die Personen/ die Sachen/ so vor denselbenvenciliret werden / und der kroceü oder Form. Die Personen/woraus es bestehet werden Lonsistoriales genannt/ und seynd Geist-lieb und Weltliche Rathe/ die Sachen aber seynd mere spiri-tuales , theils die warhelt des Christlichen Glaubens/ Zere-monien und Gottesdienste/ theils die Vocationes und Ordina-tiones der priester/und was dergleichen mehr ist/betreffend. Spiri-tuales seynd die strittige Handel ' von denen Personen und Geistslieben Gütern / oder rnixcX, welche zuweilen ad Forum Ecclesia-sticum, zuweilen ad feculare gehören / als da seynd dieEhesprück-Sacken/dasLaster desEhebrucks/ und dergleichen; Ambelangend die Geistlicke Personen /daistex)ureOanonico rich-tig/daß alle wider selbige vorkommende Handel ad Forum Ecclesia-sticum gehören.
c. i. c. cum contingat. X. de for. compet.
Es wäre dann/daß sie conveniret würden in Erbschafft-Sachen/Kaustfen und Verkauffen/ und aus solchen Handlungen/so merecausie civi-viles seyn/und von ihren eigenen kacrimonial-Gütern herrühren/danndiese Falle / gehören vor die Weltliche Obrigkeit/und zwar unter dessenBottmassigkeit sie gelegen seyn.
Baptist, a Severin. in L. j, colum. 6. C. de Summ. Trinit. Gail.
Ggg; x.obs.