42$ Cap.XVII. Von dene« Conciliis . rmdwiestlbige
Lamberc. defar.patr. qu. g.pr. art. Treutlcr. ccrfss.n.ii,Myns f. observ. ro. Gail. i.obferv. 33.
Forma & processus , in denen Geistlichen Gerichten / ftynd nachArt und Beschaffenheit der Sachen zu conlideriren.
Caput xvii.
Bon denen Conciius, und wie selbige von
Anfang der Christenheit/biß anherogehal-ten worden.
»Amit nun auchLried und Einigkeit in der Airchen Got-tes erhalten/der wahre allein jeeligmachende Glaub, 'befördett/ Gecken undIrrungen gedampffet/und folglichdie Religion unpercurbirt verbleiben möge/ ftynd von Anfang derChristenheit/bis anhero/durch die pabste und heilige Vatter vieleConcilia gehalten / alles fieissig erwogen / überleget / und mittels guterverordneter Lracuten / die immerhin nacheinander entstandene Ketzer/confutacione& rejsÄi«oHihres Jrrthums/oder durch Austegung ge-wisser F«nen und Straffenuusgerautet und vertrieben worden.
Concilium a conciliando genannt/ ist eine Zusammenkunftderer von Sr. Heiligkeit dem pabstm beruffenerBischötte/und diese ftynd Universalia oderkarcicnlaria : Das erste ist eine Ver-sammlung aller Bischöffe / Vorsteher und Geistlichen/so in der Eakholifchen Rirchen begriffen ftynd; Dasandere hin-gegen ist etlicher gewisser Vetter und geistlichen Zusam-menkunft/und ist nacionalLzworzudie m einem gantzen Königreichoder Frovinciale, oder auch nurdie in einer eintzigen Provintz sich befin-dende Geistliche beruffen werden.
Die zu diesen Conciliis benöthigte Personen ftynd (1) das Haupt/(r) die Glieder; das Haupt ist der padtt/die Glieder aber dieKardinäle / Ertz'Bischöffe / Bischöffe / AebbteMräla-ren/ und andere Geistliche Stande» Von diesem nun abzubre-chen/