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Jus Publicum Romano-Germanicum Novissimum Catholicum : Das ist: Eine gründliche und vollkommene Abhandlung des H. R. Teutschen Reichs Staats/ dessen Verfassung/ Grund-Sätze und Interesse, In Zwey Theilen bestehend ... / Aus denen berühmtesten Authoribus Juris Publici & Canonici zusammen getragen/ ... zum besten verfertigt und heraus gegeben durch Michael Münchmayr ...
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Realster.

fen Leben/ Regierung und Tod.

ibid

Urbgnu5V.Röm. pabff. 164dessen Leben/RegierungundTod.

ibid.

- - VI. Rom.pabst. ,65. des-sen Leben/ Regierung und Tod.

ibid.

- , vii> Röm.pabst. 177. des-sen Leben / Regierung und Tod.

ibid.

- - IIX. Röm. pabst. 180;dessen Leben/RegierungundTod.

ibid.

Urbino- Hertzogthum und Stadt/zumKirchen-Staatgehörig, 18

Ursachen / warum vornehme Po-tentaten um Canonisinm# einesSeelig-Verstorbenen anhalten.

45 2. seqq.

Ursini Cardinal/wenn und von wemer creirt worden. 239

w.

NkRAht eines Pabsts/ und wasdabey zu beobachten. 26. seqq.

47' leqq.

wie sie geschichk / undauf wie vielerleyÄZeise solche gül-tig styn kan. fZ.seq.

Wahl eines Bischoffs/vonwem siepflegt vorgenommen zu werden.

26. seqq.

- wer solche verrichtenmuß und soll. 27. seq.

- - - was dabey zu beob.

achten/wann sie soll gültig seyn.

lcqq.

ParbII,f.£

Wahl eines Bischoffs/wle vidcrley

dieselbe. 3 2, seq.

- - wenn sie soll vorge-nommen werden. ; 3. seq.

- - - wie solche unterschie-

den von der kottulirung. 54Wahl- Orrdes Pabsts wo er ist.

49

Wahltag eine» Bisthoffs/wersolchen anzuordnen. zz

Wappen der Cardinale wie siegezieret werden. 22 s

Wecks-perstmeir werden in keineMönchS-Elöster gelassen/ ohnebesondern Befehl des General-Priors/ oder desjenigen / der zubefehlen hak. 288

wcin wird bey der Uonsecriruugin das Blut Christi verwandelt.

? 4 I. seqq.

weltliche Priester wer sie seyn/derselben Gradus und Aemter.

247. seqq. 2fo seqr,wercke der Gerechrgkert sindzur Seeligkeit nöthig. *ozwird umständlichbestattiget. ibid. & seqq.

witticrrjche Universität:/ wannund dort wem sie gestifflet. 402wirrenberglsihe Universität/wenn und von wem sie sundirek.

402

würtzbu, gische Universität /wenn und von wem sie sundii etworden. 401

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