Realster.
fen Leben/ Regierung und Tod.
ibid
Urbgnu5V.Röm. pabff. 164dessen Leben/RegierungundTod.
ibid.
- - VI. Rom.pabst. ,65. des-sen Leben/ Regierung und Tod.
ibid.
- , vii> Röm.pabst. 177. des-sen Leben / Regierung und Tod.
ibid.
- - IIX. Röm. pabst. 180;dessen Leben/RegierungundTod.
ibid.
Urbino- Hertzogthum und Stadt/zumKirchen-Staatgehörig, 18
Ursachen / warum vornehme Po-tentaten um Canonisinm# einesSeelig-Verstorbenen anhalten.
45 2. seqq.
Ursini Cardinal/wenn und von wemer creirt worden. 239
w.
NkRAht eines Pabsts/ und wasdabey zu beobachten. 26. seqq.
47' leqq.
wie sie geschichk / undauf wie vielerleyÄZeise solche gül-tig styn kan. fZ.seq.
Wahl eines Bischoffs/vonwem siepflegt vorgenommen zu werden.
26. seqq.
- wer solche verrichtenmuß und soll. 27. seq.
- - - was dabey zu beob.
achten/wann sie soll gültig seyn.
lcqq.
ParbII,f.£
Wahl eines Bischoffs/wle vidcrley
dieselbe. 3 2, seq.
- - wenn sie soll vorge-nommen werden. ; 3. seq.
- - - wie solche unterschie-
den von der kottulirung. 54Wahl- Orrdes Pabsts wo er ist.
49
Wahltag eine» Bisthoffs/wersolchen anzuordnen. zz
Wappen der Cardinale wie siegezieret werden. 22 s
Wecks-perstmeir werden in keineMönchS-Elöster gelassen/ ohnebesondern Befehl des General-Priors/ oder desjenigen / der zubefehlen hak. 288
wcin wird bey der Uonsecriruugin das Blut Christi verwandelt.
? 4 I. seqq.
weltliche Priester wer sie seyn/derselben Gradus und Aemter.
247. seqq. 2fo seqr,wercke der Gerechrgkert sindzur Seeligkeit nöthig. *ozwird umständlichbestattiget. ibid. & seqq.
witticrrjche Universität:/ wannund dort wem sie gestifflet. 402wirrenberglsihe Universität/wenn und von wem sie sundirek.
402
würtzbu, gische Universität /wenn und von wem sie sundii etworden. 401
Aaa «
3£.S.Xavc-