Obferv. l. PraElica ex Jure Naturae et Gentium ete.
4) Derselben Erkaentniffe und Proceduren , so \venig dieserhalb alt sons ueber •haust, zwischen Vcoey Souverainen Staaten hierunter ein Recht oder Praejuditxmachen koennen ;
Denen Koenigl. Preussischen Unterthanen aller der Schade zu ersetzen sey, Wi-chen sie
theilt durch die ungerechte Außringung und'Defension Koenigl. PreussischerSchiffe, sowohl in Ansehung der Schiffe selbst, alt ihrer darauf geladene»Waaren ,
theilt durch die ungerechte Aufbringung und Detention anderer neutralenSchiffe, Xeorauf ße Waaren geladen ,
theils durch die Confiscation ihrer sowohl auf Koenigl. Preussischen als ander»neutralen Schiffen geladenen Waaren ,
theilt endlich durch die ungerechten kostbaren und langwierigen procedurender Englischen Judiciorum
erlitten .
Nachdem wir nun nach diesen vorausgesetzten und in einer besondern Deduktionumfiaendlich ausgeführten Principiis, eines jeden bey uns sich angegebenen Koenigl.Preussischen Unterthanen Forderung mit denen Beweisen des liquidirten Schadensauf das allergenauefte untersuchet, und nichts pajjiren lassen , was fich hiernachnicht jufiificiret , auch , ausser denen von selbst folgenden Interessen, bloss dasje-nige ex officio suppleret , was aus denen beygebrachten Documentis offenbar stehergeben ;
So ist unsers pflirhtmaessigen Ermessens, nach denen Voluminibus specialibus aSlo-rum commißtonis numerirten und hierbey liegenden 6d Liquidation Sententz.ien ,folgenden Koenigl. Preussischen Unterthanen, deren Forderung in derpraemittirtenEo tonne enthalten , z,u zuerkennen und z,u zubilligen , das an Capital und Zinsenbis ult. Decbr. 17 yi. nachstehender mästen ausgeworfene Qu antum , salvis ulterio-ribus usuris , usque ad diem solutioni/.
Qu antum