24 obscrv. I. Praeli ea ex Jure Naturae et Gentium etc\
gegen diejenigen, welche die Repressalien unter einander aurueben, den dasselbe,Xoelchcs bey Xvitrklichen Kriegen ist. Beym Anfaldo koemt der Casus vor , dassSpanien , so damals noch im Besttz von Neapolis und Sicilien gewesen, zuNeapolis die den Franzbfifchen Kaufleuten zugehörige Güter , und unter diesenauch eines in Livorno domiciliirenden Französischen Kaufmanns Dumai Gueter ,in Beschlag genommen und confiscirt hat. Es entstand die Frage : ob in An-sehung dieses Dumai auf den locum domicilii zu jehen , folglich feine Gueterals toscanifch , und nicht als franzofisch zu betrachten .
Dieses ist wiederum der umgekehrte Fall , von demjenigen', welcher in derCaper fache vorkoemt.
Obigen Instantien ist noch dieses hinzu zu fügen , W* aus dem Satze des inVorschlag gekommenen Beweises , ( nemlich , „ dass die zu Livorno sich nieder *vgelaßenen fremden Kaufleute , solcher Nieder!aßung ohngeachtct , Untertha-„ nen des Landesherrn ihrer Nation verbleiben ." ) folgen doerfte , dass , \vannz. E. aus Livorno ein Franzöfißhes Schis mit Waaren eines zu Livorno domi-ciliirenden Französtfchen Kaufmanns auflauft , ein Englisches Schis , so einem zuLivorno domiciliirenden Englischen Kaufmann zugehoeret , nur gleich hinterjenen her folgen dürste, und es in der Distanz eines Canoncnfchustes von derLivorni -sehen Citadelle nehmen und auch hernach in diesen , respectu Eugclland undFrankreich , neutralen Livornischen Hasen zurueck bringen koente, welches aberXool gewis die Toßcanißche Regierung nicht gestatten \vstrde , da ße beide, denaufbringenden und aufgebrachten, als Tofcanif hen Schutz genießende Unter-thanen betrachtet. Si hoc, mucß'en ße auch das aus diesem l ojcanisehen Schitzrefpebiu Preussen fließende incommodum nicht decliniren, und koennen nichtmehr Recht steh heraus nehmen , als die \oürkliche an gehobene Tsßanißhe Un-terthanen in Livorno , deren vielleicht eine geringere Anzahl seyn kan , alsdie dort sich niedergelassene ttrjpruengliche Fremde , die doch nicht zu Livornoin einer Hnarchie leben koennen , sondern z. E. ehnflreitig gegen den Grossher-zog eines Criminis laesae Majestatis Uf perduellionis rei \verden koennen , sojedoch nur von Unterthanen zu praediciren. Auch ein Italiänischer Authorschreibt , dajs sonst ein solcher Freyhafen ohne Cittadini seyn koente , \vie dannla Martiniere und andere Geographi bezeugen , daß würklich zu Livorno dergeringste Theil aus eingebohrnen Unterthanen bestehe. Es Xuuerde also von demvorgeschlagenen Beweis zu abstrahiren und ad Condemnatoriam genug seyn ,,, daß die Proprietarii derer aufgebrachten Waaren qv. \vürklich in Livorno do-,, miciliiren , folglich unter dortigem Imperio stehen , und, so wie deßen Schuz,„also auch die Incommoda davon empfinden müßen.“
Hocce Votum praevaluit , & in conformitate ipsius, sequens Relatiode' 12 Mai 1760 ad Serenistimnm Committentem directa J, breviter comple-ctens rationes decidendi, sequentem in modum
AfUr-