Obscrv. I. PraBica ex Jure Naturae et Sentium et e.
28
Anlagen.
Lit. A. ad sag. j.
Die Untersuchung det , durch die Englische Armateun in dem , durch denAkenschen Frieden a. c. 1748 geendigtcn Krieg , denen Preussischen Untertha-nen zugefügten Schadens , und deßen Vergini gung , körnt auf folgende Quae-stiones praejudiciales an :
I) In Ansehung dererjenigen Schiffe , so denen Preussischen Unterthanen gehöret ,und dafür selbst von Seiten der Englischen Admiralitaet erkant , aber deshalbaufgebracht , und in den Englischen Haefen geraume Zeit detiniret find , Weileinige darinnen befindlich geWefeneGüter zwar nicht ihrerNatur nach contrabande ,aber auf Rechnung und Gefahr Französischer , und also damals in AnsehungEngelands feindlicher Unterthanen , geladen gewesen , und deshalb solche Gü-ter von der Englischen Admiralitaet für gute Prise declariret worden , mit Frey-gebung des Schiffes und derer uebrigen undisputirlich neutralen Waaren , docknach einer Detention von vielen Monaten , auch mit Condemnation in die demCaper ZU erfassenden Koflen. Iß also die Rechtsfrage ; Ob in diesem Fall fiowolrefpedive die Preußische Schis niedere , die Reclamekofien , Scbifswlkslobn ,die durch die langwierige Detention entgangene Fracht oder ceßrter Verdienst ,nebst Zinsen , als auch die Preussische Eigentbümere derer uebrigen ob zwarfreygegebenen Waaren , dennoch die Zinsen des wahren Einkaufspreises waehrendder langen Detentionszeit , benebst dem entgangenen Profit , Weil fie die Waa-ren später bekommen , und mit denen auf ihre Ratam bey der Dispache repar-tirten Reclamekofien , nebst Zinsen , zu fordern befugt find ?
JI. Ob in Ansehung derer Preussischen Eigenthümer derer erlaubten Waaren , soauf einem , obzXvar nicht Preussischen , dennoch anderm neutralen , als z. E.Dänischen , Schwedischen, Hollaendijchen, Hamburgifchcn , Danzigsehen etc.Schiffe , geladen , darauf aber gleichsah einige sonst erlaubte Güter für Fran-zösische Rechnung und Pericul gewesen , und diese leztern daher von der Engli-schen Admiralitaet, nach einer geraumen Detention in denen Englischen Hafen> tonfisciret Werden Wollen , ein gleiches zu flatuiren ?
Die Beurtheilung dieser beiden befiimten Fäüe dependiret von folgendenPrincipiis.
f.u
Es ist nach dem Natur - und Völkerrecht , in soweit solches nicht durch Tra-ssaten eingtfehraenket , unstreitig , dass durch den Krieg zweier Volker, dasCommercium eines dritten neutralen, independenten Volks , mit einem oderdem andern derer vorgedachten populorum belligerantium auf keine H'eife coar-sliret werden koenne , so lange es steh in denen Graenzen eines anschuldigestCommercii einholt, und keine wirkliche Kriegesmmnion zugcjiibret Wird, ah
hhji