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Obferv. XLVII. Minor paterfamilias , curatorem non habent
^nachzulassen, dass klagender Pächter bey Schlielsung des Pachtcon-„ tractus versichert habe, dals er bereits 28 Jahr alt sey; worauf ferner„ ergehet, was sich gebühret,"
In appellationis Instantia res ad Commissarios, ( quibus & ego eram adseri-ptus) delata, atque a nobis minorennitatis praesidium rejectum, sequentibusex rationibus,
„ Quoad Materialia komt die Hauptsache darauf an:
\st) Oh und in wie weit , tam ffure Communi , quam P revinciali , Minores 'va-„lide contrahircn ?
„stjj In )vie ferne ihnen dagegen aüenfals die Restitutio in integrum angedeyhen könne ?
„///) PHelchergestalt die Application davon adbitne Casum praesentem zumachen?„Ob nun 'wohl ad /) ausgemachten gemeinen Rechtens zu seyn scheinet:
„Quod minor absque Curatore suo non valide contrahere, nec saltem,,civiliter se obligare possit,
„i ndem darinnen die puberes minores denen impuberibus gleich zu haltest find;
„Hiernächst und wann die Sache auch de Jure communi noch einigem"Zweifel unterworfen seyn möchte , dennoch die Vormundshaftsordnung §. 48.„so 'wol , ah das dazu gehörende daselbst , nicht weniger im- Wechstelrecht meh-rmals bestätigte Edicl ven verbotenen Handlungen und Contracten mit Un-,,mündigen und Minderjährigen , vorn to Sept. tyot. soviel in rubro ah in nigro 3„dahin klare Maajste zu gehen scheinet , dass überhaupt alle und jede Contraclusmit Minorcnnihus , sogar stub poena arbitraria verboten ; sto dass also ein jech-,,lieber Contrahent stich selbst zu imputiren hat ,
„quod ignarus fuerit conditionis ejus, cum quo contraxit.
'„Hier nächst
ad llj expediti juris ist , quod ad effeBum restitutionis in integrum ^ minori conce-„dendae , non requiratur praeciselaeso enormis, wie der appellantistche Beklagtedas Gegentheil ohne den geringsten Grund und Beifall der Rechte behaupten,, Wollen , indem stonsten die restitutio minorum a restitutione majorum nicht sonder-lich unterschieden seyn würde 3 welches gleichwohl der Analogiae juris offenbarztiwider läuft.
„ Wie nun
„ad W) ex ABls klar ist , dass der appellatifche Pachter bey dem ContraB„ quaestionis verkürzet worden , indem man z. E, bey der specificatione onerumihm nicht alles aufrichtig angegeben , Xoie in der ersten Regierungssentenz vorn„ 8 Dcc. 174J- 'welche Appellant Rechtskräftig werden lassen , solches deutlich, enthalten , und dieser zur Restitution des Ueberjchuffcs ausdrücklich condem -J} niret worden; So möchte es das Ansehen gewinnen, als ob es bey der letztem,, Sententia a qua vorn 9 Dec. 1749 um Jomehr lediglich zu belassten , als den„Appellanten darinnen der Beweis seines Afferti:
„quod appellatus dolose se majorem simulaverit,
nachgelassen 'Worden.
Nichts