348 Observ. LIL Super yure Hagenstolziatus sstuntur duo Juris Responsa etc.
Serenissimi Ducis krunsnteenfis super firmo valore Juris Hagenstolziatus, quod,cum ad notitiam rei historicam apprime faciat, huc exhibemus :
PATENT
so des Herzog zu Braunfch\oeig und Lüneburg, August Wilhelm, wegen des so ge-nanten Hagenstolzen - Rechts ausgehen laßen; de dato in derFestung Woljenbüttel d. 17 Apr, 1727,
„ Von Gottes Gnaden Wir August Wilhelm , Herzog zu Braunstein eig undLüneburg , fügen hierdurch jedermänniglich zu Xoißen: demnach Wir verneh-men müßen , Reicher gest alt wegen des in Unstern Landen von uralten Zeitenhergebrachten , so genanten Hagenstolzen - Rechts, vermöge deflen derer inohnverehlichtm Stande sterbenden alten Junggesellen Verlaßenschaftcn , UnsermFisco anfallen, bey denen vorgekommenen Fällen, allerhand Irrungen, fi-\iol über das Alter derer Hagenstvlz.cn , und nach Welchen Jahren jemand füreinen Hagenstolzen zu achten, als auch ratione qualitatis personarum U) bono-rum , sto unter fothanes Recht zu ziehen , erwachsen ; Wir aber nöthig bestunden ,solchen durch eine besondere Constitution abzuhelfen; so setzen , ordnen undWollen Wir hiemit gnädigst , dass, wann in unfern Städten, wie auch auf demLande , jemand nach zurückgelegtem goten Jahre, ohnverheyratk-et mit Todeabgehet, altes , was derselbe ausser abstamlicher Erbschaft , in steinern Stande,Hab tmg, Getrieb und Arbeit erworben , erlanget und ersparet , oder sonst durchbesondere Glücksfälle ihm zugeflossen, an beweg - und unbeweglichen, erhan-delten und erkauften Gütern , auch an ausstehenden Schulden, Baarfc haften,Haus gerät he, und alles was desselben eigen, auch von ihm , aller Muthmaßungnach, erworbenes Gut ist, unserm Fürstlichen Fistco anheim fallen, und wannein solcher gedachtes Hageßoltzen - Jahr zurück gelegt, demselben weiter nichtzugelaßen seyn solle , durch ein Testament oder andern letzten Willen, feineGüter an steine EI utsstr eunde , noch an andere zu vermachen, oder zum Nach-theil unseres Fistci zu verschenken ; jedoch sollen von diesem Hagenstolzen - Recht,die von Unserer Ritterschaft, wie auch Unsere Geistliche und Militairbedientekünftig eximiret bleiben , auch solches Recht auf des Verstorbenen von seinenEltern und Vorfahren ererbte , Viie auch aus die Lehngüter nicht extendjretWerden , als welche de selben nächsten Blutsfreunden, nachdem selbige dieQualitaet der hinterlastenen Güter klar erwiesn , und ohne Vfeitlaeu/tigcm Pro-ceß, vermittelst kurzer Erlaeuterung darüber Unsere Decision ertheilet morden,ehnweigerlich zu verabfolgen seyn . Wir befehlen demnach Unsern FürstlichenJustitz - Collegiis, auch allen Magistraten, Amts - und Gerichts- Obrigkeiten,so Unsertwegen in Unsern gesamten Städten und Landen zu befehlen haben ,hiemit ernstlich, über diefe Verordnung mit Nachdruck zu halten, auch, Wanndergleichen Fasste steh ergeben) so fort in Unserm Hamen die Versiegelung der
erledigten