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Friderici Behmeri ... Novum Jus Controversum Augustissimae Russorum Omnium Imperatrici Et Autocratrici Catharinae II dicatum : Explicans Illustriores Selectioresque Controversias Juris Gentium, Publici, Feudalis, Canonici, Civilis, Criminalis, Cambialis, etc ...
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Obferv. LII. Super Jure Hagen stolziat ut ststmtttr duo Juris Responsa etc, Zsf

dem Fisco zu Theil worden : der Griechen vornemlich zu geschweigen,welchedie ledige Gesellen mit Schmach und Strafen gleichfals beleget , und zum Hcira-then gezwungen haben, wie diese griechische Gewohnheiten aus denen griechi-schen Auclonhus zur Genüge ausgeführet. Cypraeus de Jure Spons, Cap, t j tGerb, von Stoecken , Hntiquit. graec, L, i. C, 12,

DieWeilen aber , anfangs, kieflbst das Hagenßolzen-Recht in dem Ver-sande allein angenommen wird, nach welchem alle Personen ohne Unterscheid ,wann sie nicht in ehelichen Stand treten , für erblos und strafbar zu achten,dergleichen Strafen doch über Leute zu verhängen , welche aus gar besondernredlichen Ursachen im ledigen Stand bleiben, Wir in der andern Frage dafürgehalten, gegen die natürliche Rechte zu seyn , wider Welche eines ChristlichenFürsten Gesetze nicht streiten mästen, \oeil derselbe zu denen Rechten der Na-tur und den goctllichen Gesetzen , wie in allem (einem Thun , also auch in sei-nen Satzungen verbunden : nachgehende blasen Ge'eoinnes halben, ohne eine er-hebliche Ursache zu haben , Strafgesetze zu ordnen, weder mit der vernünfti-gen Moral, noch mit dem Christenthum übereinkommet, dergleichen dennochzu sagen wäre , wann ein Landeifürst das Hagenstolzcn - Recht so schlechter-dings wider feine , auch hierin unstrafbare und unschuldige Unterthanen, aus-üben Xvolte, wie dann der Griechen und Rocmer ihre eigennützige , zu blosserBereicherung des Fijci, abzielende Strafgesetze, denen Christlichen Obrigkeitenkeine Entschuldigung machen .

Als halten Wir dafür, dass es wider eines Christlichen Fürsten Gewis-sen lause, das Hagenstolzen - Recht so ganz ohne Unterscheid gegen alle,auch eine Entschuldigung in ihrem Leibe, Amt und Stande habende Per-sonen, einzuführen.

Viertens \vird gefraget:

Ob das HagenstQlzen-Recht für eine teutsche Gewohnheit zu achten?

Ob es nun Wol scheinen moegte , dass gleichwol der Name Hagenstoiz indem Teutschen zu suchen , von welchem dann auf das teutsche Recht ein gewis-ser Schluss zu machen, absonderlich Weil der Quaerent selber aus den Einfallgerathen, dass Hagenstoiz, soviel in der Nie. I erfaech fisc h en Sprache , alt hatoest alt, das ist , ja du wirst alt, keifen solle. Nachgehende steh versc.hie-dette Zeugnisse fänden, dass in gar vielen teutschen Provinzen und Landen dasHägeufioiztn - Recht eingeführet, und gefxandhabet \verde , als in dem Herzog -thum. Braun schweig und Wulfenbättel, Schottelius de diverse Germaniae Ju-ribus , Hermann Cap. t. von dem Closter Alberpsich im Wärternbergifchtn,Wehnerus, sub hac voce, in dem Ottenwaldt in der Pfalz. Richter in. Epi-stolis p. 410., Dither , Tom. I, Disp.p. gzd.. Schoenbsrn Lib. I. Polit.Cap.ü.DieXveilen aber , anfangs, \veder in denen uralten teutschen, lateinischen Gese-tzenwelche BejolduSj Pitbociu , Lmdcnbregius e.dvyt , noch .auch m denen

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