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Friderici Behmeri ... Novum Jus Controversum Augustissimae Russorum Omnium Imperatrici Et Autocratrici Catharinae II dicatum : Explicans Illustriores Selectioresque Controversias Juris Gentium, Publici, Feudalis, Canonici, Civilis, Criminalis, Cambialis, etc ...
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Obferv. LII. Super Jure Hagenstolziatus sistuntur duo Jurit Responsa etc. 36 l

Und zür Ursachen dieser angeführet Wird , damit dem Fisco , welchem derHagenstolz wenig .eingetragen , und durch die Veräbfolgung der Güter ausser-halb Lander der Fiseus ratione futuri dur jeinige ganz verlieret , einigermassenSatirfaBion geschehen möge, desten Forteilt aber sich die höchste und htheTran-figenter Ihren beyder seifigen Unterthanen zum Besen begeben: Air halten Wirdafür: dass deswegen, weil alle Onera detractus Zwischen den Preussi-schen und BraunschweigischenLanden und Unterthanen aufgehoben, vondem letztem auch der Hagenstolziatus gegen die Pre-ufs. Unterthanen zurUngebühr gebrauchet, und solchen die ganzeVerlafsenschast wiederrecht-lich vorenthalten und weggeftpmmen werde.

Zehentens \vird gesraget :

Ob Königl, Maj. in Preussen, da hieselbst das Hagenstolzen - Recht zu Be-dingung derer Unterthanen a Fisco exerciret, nicht befugt, sich dagegendes Juris retorsionis zu gebrauchen?

Ob er nun wol scheinen mögte, dass zu diesem Mittel deswegen nicht anzu-rathen , 'weil solches leichtlich zu großen Weiterungenden Weg bahne \ nachge-hende privati darunter leiden müßen, wn-lche doch keinen Theil an dieser Sa-che irgend haben honten ; die rctorfio auch von der Eigenschaft, dass solche nurin smilibur cafibiu geschehen mögte : die aber hieselbst etWar seltsamer des-wegen fallen dürsten , weil erfordert würde , dass in Preusr. Landen jemand inledigem Stande über yo Jahren verstürbe, und zugleich auch Anverwandtenhinterliesc , die in dem Wolfenbiittelscben ihr Domicilium hatten. Dieweilenaber , anfangs, dar Jur retorfionir überhaupt den Grund hat, damit kein Ortgegen den andern etwas verhänge , war er nicht Wolle auch Wider steh selbst ge-schehen lasten: welcher andere der halben jur talionis heisren, von dessen Billig-keit die 'Theologi ad Matth. C. a, iz. Wie auch unter den Rechtsgelehrten Carpz.Part. 111 . Const. y§. 'Thomingiur Decif 26. bereits zur Genüge gehandelt ; Wiedann auch täglich dergleichen Casus vorkommen , z. E. dass die Sachsen keineGerade oder Heergewette an andere Orten , da selbige nicht gleichfalls recipiretyverabfolgen lasten. Möller, ad Const. Saxoh P. III Const yg. in pr. n. t. Ber-lich Part. III. Conci, y/. Ferner diese auch und andere teutsche Provinzen die-ser)} alben keine Erbschaft nach Frankreich aus antworten, weil die Franzosensteh gegen die Fremden der Juris Albinagii bedienen. Mencke ad tit. st, destatu hom. §. 4. Wie nicht weniger nach Polen keinem Anverwandten überden Z Grad eine Erbschaft aus Teutfchland zugestanden wird, Weil dem Polni-schen Recht nach , über solchem Grad , keine hereditär ab intestato für gültiggehalten zu werden pfleget. Zalurkj in jure Poion. Regn. Lib. Ul. Part , I.Art. j. insonderheit aber , da man dar beständige Herkommen in den SächftschenLanden , dass in selbigen , auch in Orten , Wo kein detraSlur ist , dennoch sol-chen die Nürnberger abgeben müßen , weil diese durch die Härte von derglei-chen Nachsteuer ihre Inwohner tn der Stadt zu behalten suchen , ThomingiurToms II. Z z Decif.