Observ. LII, Super Jure HagenfiolxAatut sistuntur duo Juri/ Responsa et e, z6z
Sequitur nunc Responsum Juris Facultatis Juridicae WITTEMBERGENSIS
super Jure Hagenstofziatus.
,, Unsere freundliche Dienste zuvor. Wohl Ehrenvester , Hochgelahrtergünstiger Herr und Freund , als derselbe Unr eine FaBi speciem , auch ange-hängte Rechtsfragen , benebst einer Beylage zugeschicket , und Unsere Rechts-belebrmg darüber gebeten, demnach erachten , sprechen und bekennen wir, De-chant , Ordinarius auch andere Docloret und Assessor es der Jurifienfacultät inder Univerßtät IVittenberg , und zivar anfangs aus die
Erste Frage , in Rechten, gegründet. Haben Ihro Hochfiirstl. Durchl. zuBraun schweig - Wolfcnbüttcl, ah der ehemalige Hofrath und Canonicus Seniorder Fürstl. Stifts St. Cyriaci-Berget, auch Vicariut Major Episcopi der grossenStifts St, Blasti in Braunschweig, Christoph Frandorf, am zs April der lyz/tenJahres , und zwar im $j Jahre feinet Altert unverheyrathet gestorben , dostenNach last nomine Fisci nicht nur verfiegeln lassen , sondern praetendiren auchdesten Verlastenschaft , vi furit adversu Hagcnstolziatum ; -welchem Ansinnenaber des dejunili nachgelassene haeredes ab intestato steh opponiren , auch dieser-siegen, alt Preussische Unterthanen , von Kötiigl. Majestät in Preussen eineaUergnaedigste Vorschrift sub dato tp Maj. 17 yj an den Serenissimum erhalten ,selbige auch darauf gehoerigen Orts überreichen lasen. Er haben aber hoeebst-gedachte Ihro Hochsürfll. Durchl. ihnen , denen Erben, zur Resolution ertheilet:Weil Serenijstmi Vorfahren bestaeudig herbrachte dajt derer Hagenßolzen ihreGüter dem Fifeo anheim fielen , die Prandorfifcbe Verlastenjchaft auch bereits adpiot usu verwendet worden, so moeebte derer Erben ab intestato Suchen keineStatthaben, bey welcher Resolution et auch bis jetzo verblieben ist, ohngeach-tet verschiedene Membra, so \ool am dem Geheimen - Rathe, alt aut dem Wol'-fenbüttelscben Cammcr- Collegio, ihrMitvergnügen darüber bezeiget. Wannen-hero derselbe über nachfolgende Fragen, und zwar ansangt, ob die Strafederer Hagenstolze alle diejenige, welche nach dem 50 Jahre ihres Altersohnverehlicht sterben, oder bloss diejenigen, welche bloss aus Frevel undUeppigkeit den Ehestand verachten, und ohne genügsame Ursache ihreganze Lebenszeit über, im ledigen Stande verbleiben, betreffe? det Rech-ten belehret zu seyn verlanget.
Ob nun wol dar Hagenßolzen - Recht in denen beschriebenen Rechten kei-nen genügsamen Grund hat , sondern hauptsächlich von einer , Ungewissen Or-ten eingeführten Gewohnheit dependiret, dabero auch die DoBoret in Ansehungderer Eigenschaften sehr dtsteriren , und wer vor einen Hagenstolz zu achten,auch Wie wett das jut Hagenflolziatut steh erstrecke , verschiedene Meinungenhegen. Dennoch aber , und dieweil dar Jut Hagenstolziatut darinnen haupt-sächlich bestehet , dass derer Hagestolzen Güter und Vermoegcn , nach deren er-folgten Absterbt» » ihnen <*// quasi indignit entzogen , und jure bonorum erepti-
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