Statibus Imperii Romano * Germanici etc. 497
Et in nota tertia suppeditatur Rescriptum Senatus Aulici de anno 1746 adMagistratum Francofurtanum, hujus tenoris :
„Ihro Kaiserliche Majestät würden zwar Frankfurt bey ihrer Su-„perioritate territoriali schützen, - - - befehlen hingegen dem Ma-gistrat - - sich den Ständen des Reichs nicht gleich zu achten,„sondern , wie er in der That nichts anders ist, als ein Collegi-„um solcher Maenner , die auctoritate Caesarea von der Bürger-schaft erwählet worden, nicht jure proprio zu regieren, sondern„als bestellte Administratores dem gemeinen Wesen vorzustehen. Mo-}l ßr Tom. 42 p. 290 des Staatsrechts.
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