Observ. LXXVÜ. Juris feudalst„ In feudit Sculteticis
Hae divisione inter fuccestores feudaler fafta ; alter in aheriiit por-tione nihil Juris obtinet , ßc simultanen investitura dissolvitur jpercipiunt has portiones tanquam haereditarias , nec tenentur , e&r con-vertere in emtionem alterius feudi , fed suscipiendo eas , cum liberafacultate disponendi , prout voluerint , k^icr/e suo juri in totum re-nuntiasse, adeoque permisse censentur , «? enitor de eo , tanquam defeudo novo investiatur ; quo fit , «f crism a seudi , quippe tacite refu-tati , succeffione , fratres excludantur , /o/a igitur hic exceptio est, nisifratres , de junci o parente , stmultasieam impetraverint investituram .
Cocceji Loco cit. §. jj. k/ j/.welches auch attefliret wird
gj von Dkstelmeyer in Confuetud. Marcb. Lib. t. P. 3. Tit, 3, §. 10 verbis :
„In den freyen Schulzenlehnen , (feudit praetiorum) wird es mit der gesam-ten Hand, gleichwie in änderst Lehnen , gehalten , dass , wo stach Absterben„des Vaters einem von den Söhnen dasselbe verliehen , und den andern Kindern„die gesamte Hand sticht vorbehalten, dass dastelbe Lebn, da der Belehnte ohne„Leibes-Erben verstirbt , den Lehstserben heimsalt. u
Confer . Sckeplitz in Promtuario Jur, eiv, 'd feud. Tit, 4. §. tj, n.j.Nicht minder
4) von1 Churfürsten Johann George selbst , und dessen Landes - Ordnung
P. 3. Art. 30. Lehstsfolge in Schultusilehn , verbis :
„Weil die Schulzenlehne von Alters her "weiter nicht, denst auf der Befitzere Lei*■tsies- Lehnt- Erbest verliehen worden; so lasten Wir es auch dabey beruhen .„Doch, wenn der Refitzcr des Lehnt verstirbt, und etliche Soehne hinterlaß ,,,/öÜ das Lehngnt einem , "welcher dem Lehnhcrrn astgesivhm , "wiederum auf ihn„und feint mänlichen Leibes- Lehsts - Erben verliehen werdest , den andern Brü-„dem aber soll man ihr Antheil vorn Lchsigute äst Gelde herausgeben, und'der„Wittibe einen Kindestbeil aus dem Lehn vermachen , darüber soll ße ist der„Erbschaft nebest denen Töchtern ihr Antheil vermöge Unserer Landes - Confiitu-„tionen habest. Wenn aber nicht fostderlfcch ein Erbe vorbandest, sollen vorn ganzen„Werth des Schulzengerichts , Mutter, Soehne und Toechter, jedes gleich vielrrnehmen. Doch soll eines jeden Antheil auf jährliche Eidliche Termine her-ausgegeben "werdest, damit das Lebst bey Würdest erhalten Werden kpenne
Corps, Const. Marcb. Part. VI. ScH, 3. N. tu p. 1/7.
Welche Verordnung , ob ste gleich ein blosser Entwurf geblieben , und die Krafteines würklichen Gesetzes nicht erhalten , dennoch zum Beweis der MärkischenLande sgeWchn betten obnstreitig dienet.
vid. Vorbericbt pag. /. in allegat. Corst. Const.
Dabere